Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVI. 329 
Die im § 51 bezeichneten Zeiten sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich 
zu achten.“ 
II. Über die freiwillige Weiterversicherung schreibt § 15 folgendes vor: 
„Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, und mindestens sechs 
Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die Versicherung 
freiwillig fortsetzen. Hat er 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so kann er sich die bis dahin 
erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr (§ 172 Absatz 2) erhalten. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des Aufenthalts 
des Versicherten im Auslande freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten werden.“ 
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die dem 
Durchschnitte der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt (§ 18). 
III. Über die freiwillige Höherversicherung bestimmt § 19 folgendes: 
„Der Versicherte kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in eine höhere Gehaltsklasse, 
als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, übertreten. 
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem Entgelt, 
als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bisherigen Gehaltsklasse 
bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren Gehaltsklasse auf Grund der 
Versicherungspflicht zurückgelegt hat. 
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrage verpflichtet, wenn dies vereinbart 
worden ist."“ 
Berlin-Wilmersdorf, den 20. Juni 1912. 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
Koch. 
Druck und Verlag von Nalsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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