Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXXVII. 331 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. August 1912. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Prüfung und Anstellung der 
Reallehrer betreffend; die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 30. Juli 1912.) 
Die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend. 
Die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 20. Mai 1881, die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1881, Seite 151), in der Fassung der Verordnung desselben Ministeriums 
vom 20. März 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902, Seite 59) wird mit der Maß- 
gabe aufgehoben, daß die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen noch in diesem Jahre 
und letztmals im Spätjahr 1913 abgehalten wird. 
Zu der im Jahre 1913 stattfindenden Prüfung werden nur Volksschulkandidaten und 
zwar nur solche zugelassen werden, welche zum Zwecke der Vorbereitung für diese Prüfung 
bei Verkündigung vorstehender Verordnung von uns schon beurlaubt sind. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Baumgratz. 
Verordnung. 
(Vom 30. Juli 1912.) 
Die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betreffend. 
Zum Vollzuge des § 46 des Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 wird verordnet, was folgt: 
A. Zulafsung zur Dienstprüfung. 
81. 
Die Dienstprüfung hat den Zweck, die praktische Ausbildung der Schulkandidaten für 
ihren Beruf festzustellen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 58
	        
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