Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

332 XXXVII. 
Die Prüfung kann frühestens drei Jahre nach der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten 
und muß spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkte abgelegt werden. 
Von dieser Zeit müssen mindestens zwei Jahre im öffentlichen Schuldienst des Landes 
verbracht sein. 
Nach Ablauf der sechsjährigen Frist wird die Zulassung zur Dienstprüfung nur beim 
Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe gestattet. 
Schulkandidaten, welche die Dienstprüfung nach Umfluß von acht Jahren seit ihrer Auf— 
nahme unter die Volksschulkandidaten nicht bestanden haben, werden zur Prüfung nicht mehr 
zugelassen und im öffentlichen Schuldienst nicht weiter verwendet. 
§ 2. 
Volksschulkandidaten, die den Vorschriften über die praktische Einführung in den Schul- 
dienst nicht genügt haben oder in ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten beanstandet 
waren, können bei der Meldung zur Prüfung bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden. 
B. Anmeldung zur Dienstprüfung. 
§ 3. 
Die Dienstprüfung wird in der Regel dreimal im Jahre — zur Osterzeit und im Herbst — 
durch einen vom Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsausschuß abgehalten. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als 
Vorsitzenden, einigen Seminarlehrern, einem Kreisschulrat und anderen hierzu bestimmten 
Persönlichkeiten. 
84. 
Das Unterrichtsministerium erläßt im Schulverordnungsblatte in der Regel drei Monate 
vor den für die Dienstprüfungen in Aussicht genommenen Zeitpunkten unter Angabe des 
Prüfungsortes eine Aufforderung zur Meldung. 
86. 
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind anzugeben: 
Der Geburtstag, das religiöse Bekenntnis, der Ort und die Anstalt der Vorbereitung 
für die Kandidatenprüfung, die Zeit, zu welcher diese bestanden wurde, die Orte und die 
Anstalten der seitherigen lehramtlichen Tätigkeit. 
Überdies haben die Prüflinge die Fächer (vergleiche 88 8 und 10), in denen sie geprüft 
zu werden wünschen, zu bezeichnen und sich über den Umfang der Lektüre und den Gang des 
Studiums in den einzelnen Prüfungsfächern auszusprechen. 
Der Meldung sind Abschriften des Kandidatenscheins und des Kandidatenzeugnisses der 
Anstalt, an der die Kandidatenprüfung abgelegt wurde, anzuschließen.
	        
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