Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

334 XXXVII. 
Die schriftliche wie die mündliche Prüfung erstreckt sich weiter auf zwei von dem Kandidaten 
zu bezeichnende Fächer (§ 5), von denen das eine der sprachlich-historischen (§ 8 Ziffer 3 und 4) 
und das andere der mathematisch-naturgeschichtlichen Klasse (8 8, Ziffer 5 bis 8) angehören muß. 
F 11. 
Den Kandidaten ist es freigestellt, sich überdies in einem oder mehreren der in § 8 unter 
Ziffer 10 bis 13 bezeichneten Fächer einer Prüfung zu unterziehen. 
8 12. 
Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen in 8 10, Schlußabsatz genannten Fächern 
sind in der schriftlichen Prüfung folgende: 
1. Mathematik. Lösung je zweier Aufgaben aus dem Gebiet der Algebra oder 
Arithmetik und der Geometrie. 
2. Zoologie und Botanik. Bearbeitung eines Themas aus dem Gebiet des einen 
oder des andern Faches. 
3. Chemie, Mineralogie und Geologie. Bearbeitung einer Aufgabe aus einem 
der drei Gebiete. 
4. Naturlehre. Bearbeitung einer Frage aus diesem Gebiet. 
Die Arbeitszeit für die Aufgaben unter Ziffer 1 beträgt im ganzen sechs Stunden, für 
die Aufgaben unter Ziffer 2, 3 und 4 jeweils drei Stunden. 
Die Anforderungen der schriftlichen Prüfung in den umverbindlichen Fächern (8 11) 
sind folgende: 
5. Französische Sprache. Übersetzung eines deutschen prosaischen Textes in die 
fremde Sprache und Übertragung einer poetischen Stelle ins Deutsche. Für die Beurteilung 
kommt bei der Übersetzung in die Fremdsprache die grammatische Richtigkeit und die phraseo- 
logische und synonymische Angemessenheit, bei der Übertragung ins Deutsche die entsprechende 
Wahl des sinngemäßen deutschen Ausdrucks in Betracht. Die Benützung des Wörterbuchs 
oder anderer Hilfsmittel ist nicht gestattet. 
6. Englische Sprache. Entsprechende Anforderungen wie in der französischen Sprache. 
7. Turnen. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen eine aus dem Gebiet der 
Turnlehre oder der Turngeschichte einschließlich des Turnspiels, die andere aus dem Gebiet 
der Gerätekunde oder der Turuhygiene zu wählen ist. 
8. Handfertigkeitsunterricht. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen die 
eine aus dem Gebiet der geschichtlichen Entwicklung dieses Unterrichtszweigs, die andere aus 
dem Gebiet der Hygiene, der Psychologie und der Methode des Arbeitsunterrichts, einschließlich 
des Darstellungsunterrichts, zu wählen ist. 
Für jede Arbeit unter Ziffer 5 bis 8 ist eine Arbeitszeit von zwei Stunden zu gewähren.
	        
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