Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

336 XXXVII. 
6. Zoologie mit Anthropologie und Botanik. Morphologie, Biologie und 
Physiologie der in der Volksschule zu behandelnden Tiere und Pflanzen. Haustiere, Kultur- 
pflanzen und Handelsgewächse, soweit sie für die badischen Verhältnisse in Betracht kommen. 
Physiologie des menschlichen Körpers und seiner Organe. Hoygiene. 
7. Chemie, Mineralogie und Geologie. Eingehende Kenntnis der chemischen 
Vorgänge, der Mineralien, sowie der geologischen Verhältnisse, deren Behandlung im Volksschul- 
unterricht vorgeschrieben ist. Einblick in den geologischen Aufbau Badens. 
8. Naturlehre. Eingehende Kenntnis derjenigen Gebiete der Elementarphysik, die mit 
dem Lehrstoff der Volksschule für die Naturlehre in Beziehung stehen. 
Die Anforderungen der mündlichen Prüfung in den unverbindlichen Fächern (§ 11) 
sind folgende: 
9. Französisch. Geläufiges Übersetzen französischer Texte aus neueren Schriftstellern. 
Lautlehre, Grammatik, Synonymik, Verslehre. Literaturgeschichte von der Zeit Ludwigs XIV. 
an. — Der Kandidat hat hinreichende Fertigkeit im Verstehen von gesprochenem Französisch 
und im eigenen mündlichen Gebrauch der französischen Sprache nachzuweisen und soll eine 
idiomatische Aussprache besitzen. 
10. Englisch. Entsprechende Anforderungen wie im Französischen. 
Die Prüfung in der Literaturgeschichte bezieht sich auf die Zeit von Shakespeare an. 
11. Turnen (mit Einschluß des Turnuspiels). Turulehre, Turngeschichte, Geräte- 
kunde. Eingehendere Kenntnis vom Bau des menschlichen Körpers und von der Wirkung der 
Turnübungen auf denselben. Erste Hilfe bei Unglücksfällen. 
12. Handfertigkeitsunterricht. Geschichtliche Entwicklung, Hygiene, Psychologie 
und Methode des Arbeitsunterrichts. Material= und Werkzeugkunde. 
§ 14. 
Zur praktischen Prüfung gehören: 
I. Für alle Kandidaten: 
1. Musik. 
a. Vortrag von Volks= und Kirchenliedern auf der Violine ohne Noten; 
b. Vorsingen einfacher Lieder ohne Begleitung; 
. Spielen eines Präludiums und vierstimmige Modulation nach angegebenem Gange 
auf der Orgel für Katholiken und Protestanten. 
d. 1. für Katholiken: Korrekter Vortrag eines deutschen Kirchenliedes aus dem 
Orgelbuch zum Diözesangesangbuch „Magnifikat“ und eines Stückes aus dem 
Ordinarium Missae nach einer harmonisierten Vorlage; 
2. für Protestanten: Korrekter Vortrag eines Choralsatzes aus dem Choral= 
buch der Landeskirche und zwar, sofern derselbe einer der bekannteren Melodien 
angehört, womöglich auswendig.
	        
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