Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVII. 337 
2. Zeichnen. 
Anfertigung je einer Zeichnung in der Art, wie sie der Unterrichtsplan für die 
Volksschulen für die Unter- und Oberstufe vorsieht. Tafelzeichnen. 
II. Für diejenigen Kandidaten, welche Chemie mit Mineralogie und Geologie, oder Natur— 
lehre als Prüfungsfach gewählt haben: Vorführung eines im Unterrichtsplan der 
Volksschulen vorgesehenen Versuches nach vorausgehender praktischer Vorbereitung in 
der Form einer Unterrichtsprobe. 
. Für diejenigen Kandidaten, die sich der Prüfung im Turnen unterziehen: 
Vorführung einer Lehrprobe aus dem Schulturnen (mit Einschluß des Turnspiels) 
und Ausführung bestimmter Übungen am Reck, Barren und Pferd, durch welche der 
Kandidat eine gewisse Fertigkeit im Vorturnen bekundet. Kandidaten, welche mit 
Erfolg einen Turnkurs mitgemacht haben, können von dem Nachweis ihrer Turn- 
fertigkeit entbunden werden. 
. Für diejenigen Kandidaten, die sich der Prüfung im Handfertigkeitsunterricht unter- 
ziehen: Vorführung einer Lehrprobe aus dem Gebiet des Handfertigkeits= oder des 
Darstellungsunterrichts und Herstellung eines Gegenstandes in einem der Fächer des 
Handfertigkeitsunterrichts (Pappen, Schnitzen, Hobeln, Metallarbeit, Modellieren). 
Kandidaten, die mit Erfolg einen Handfertigkeitskurs mitgemacht haben oder selbst- 
gefertigte, mit Beglaubigung über die Anfertigung versehene Arbeiten der oben be- 
zeichneten Art vorlegen, können von dem Nachweis ihrer technischen Fertigkeit ent- 
bunden werden. 
D. Jeftstellung des Früfungsergebnises.= 
8 16. 
Nach Beendigung der Prüfung stellt der Prüfungsausschuß unter Vorlage der schriftlichen 
Prüfungsarbeiten und eines Verzeichnisses, in welchem die Leistungsnoten der Prüflinge für 
jeden einzelnen Gegenstand enthalten sind, seine Anträge an das Unterrichtsministerium. 
Letzteres entscheidet über dieselben und stellt den bestandenen Kandidaten die Prüfungs- 
zeugnisse mit den Gesamtnoten „sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“ und „hinlänglich“ aus. 
Ungenügende Leistungen in einem Fach (vergleiche § 10, Schlußabsatz) oder in einem 
der in § 14 bezeichneten Gegenstände der praktischen Prüfung können bei sonst zufrieden- 
stellendem Ergebnis der Prüfung durch desto bessere Leistungen in einem andern Fach als 
ausgeglichen angesehen werden. 
Dagegen dürfen Kandidaten, welche in Pädagogik (§ 13, Ziffer 2) genügende Leistungen 
nicht aufweisen, nicht für bestanden erklärt werden. 
16. 
Kandidaten, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben, können frühestens nach 
Jahresfrist nochmals zugelassen werden. Kandidaten, die auch die Wiederholungsprüfung nicht 
bestehen, werden im öffentlichen Schuldienst nicht weiter verwendet. 
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