Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVIII. 341 
Zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung ist der Bürgermeister derjenigen Gemeinde zu- 
ständig, in deren Bezirk der Versicherte während der Krankheitsdauer seinen Beschäftigungs-, 
Wohn= oder Aufenthaltsort hatte. 86. 
Nachweise für die bürgermeisteramtlichen Krankheitsbescheinigungen und 
Inhalt der Bescheinigung. 
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt auf Grund der der Gemeindebehörde zukommenden 
amtlichen Kenntnis der Tatsachen und in Ermangelung einer solchen auf Grund der vorzu- 
legenden oder zu erhebenden Nachweise; als genügende Nachweise sind insbesondere Zeugnisse 
von Krankenkassen (Reichsversicherungsordnung § 225), knappschaftlichen Krankenkassen (Reichs- 
versicherungsordnung 88 495 ff., Ersatztass en (Reichsversicherungsordnung 8§ 503 ff.), Arzten 
und Krank sverwaltungen zu erachten. 
In der Krankheitsbescheinigung ist der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung 
der Arbeitsunfähigkeit und Berufsverhinderung anzugeben; eine Angabe über die Art der 
Krankheit ist nicht erforderlich. 
Ist der bescheinigenden Stelle bekannt, daß Tatsachen vorliegen, welche nach § 53 des 
Gesetzes die Anrechnung der Krankheit ausschließen, so ist die Erteilung der Krankheits- 
bescheinigung abzulehnen oder doch im Falle der Ausstellung der Bescheinigung darin eine 
Angabe über die betreffenden Tatsachen zu machen; die zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung 
zuständige Stelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Ausstellung der Bescheinigung über 
das Vorliegen dieser Tatsachen Erhebungen zu machen. 
Die Krankheitsbescheinigungen des Bürgermeisters sind mit dessen Dienstsiegel zu versehen. 
Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck empfohlen. 
87. 
Krankheitsbescheinigung der Dienstbehörden. 
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die vorgesetzte Dienstbehörde 
die Bescheinigung ausstellen, wobei die Bestimmungen der §8§ 5 und 6 dieser Verordnung zu 
beachten sind. 
Der Vordruck ist mit entsprechender Anderung zu verwenden. 
88. 
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder 
über ihren Inhalt. 
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder über ihren Inhalt 
werden von derjenigen Aufsichtsbehörde erledigt, welche dem Bürgermeister oder der Dienst- 
behörde vorgesetzt ist. 
Sie sind bei der Stelle einzureichen, welche zur Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. 
89. 
Kosten der Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen. 
Die Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen erfolgt gebühren- und stempelfrei. 
59. 
Anlage.
	        
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