Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

346 XXXVIII. 
II. Teil. 
Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 
1. Abschnitt. 
Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, welche auf Grund des Versicherungszwanges 
(§§ 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (88 204, 394) neu in die Versicherung 
bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. 
Zu diesem Zwecke hat sich der Versicherte zunächst von der Ausgabestelle Vordrucke einer 
Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen Belehrung geben zu lassen, 
beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich — und 
durch Einreichung derselben bei der Ausgabestelle die Ausstellung der Versicherungskarte zu 
beantragen. Auf Antrag von Arbeitgebern kann die Ausgabestelle diesen die erforderliche Zahl 
von Vordrucken der Aufnahme= und Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazu gehörigen 
Belehrung für ihre Angestellten überweisen. 
Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte vollständig 
ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig oder zur freiwilligen 
Versicherung berechtigt ist, und stellt demgemäß die Versicherungskarte aus. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige Erhebungen 
nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und die Reichs- 
versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Rußerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung über die 
Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat die Ausgabe- 
stelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen 
und, wenn er auf seinem Antrag beharrt, die Sache als Streitigkeit im Sinne des § 210 
kurzer Hand an den Rentenausschuß abzugeben und dic endgültige Erledigung dieser Streitigkeit 
abzuwarten. Je nach dem Ergebnis dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Karte, sofern 
sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte bereits 
ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung zu veranlassen. Wegen der Vernichtung der 
Marken und Rückzahlung zuviel geleisteter Beiträge hat der Rentenausschuß nach § 212 das 
Erforderliche zu veranlassen. Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als 
wegen Zweifels über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller 
die Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Ist in der Aufnahmekarte der Antrag wegen Befreiung des Angestellten von der Bei- 
tragsleistung gemäß § 390 gestellt, so sind 
a. in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zunächst die von dem Antragsteller 
vorzulegenden Versicherungsscheine, Aufnahmescheine, Prämienquittungen und dergleichen
	        
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