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aus den beiden letzten Jahren, eingehend zu prüfen und vorläufig zu entscheiden, ob
der Antrag begründet ist; die Befreiung oder Nichtbefreiung ist durch Unterschrift in
der Aufnahmekarte zu bescheinigen;
. in allen übrigen Fällen die Aufnahmekarten nebst den vorbezeichneten Unterlagen der
Reichsversicherungsanstalt zur Außerung über den Antrag einzureichen. Entsprechend
dieser Außerung ist die Befreiung oder Nichtbefreiung zu bescheinigen.
Einen Vermerk über die Befreiung erhält auch die Vorderseite der Versicherungskarte.
Über die Befreiung entscheidet, falls die Reichsversicherungsanstalt oder der Antragsteller
mit der vorläufigen Entscheidung der Ausgabestelle nicht einverstanden ist, der Rentenausschuß
(§ 210).
8. Bei der Ausfüllung der Vordrucke ist folgendes zu beachten:
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I. Aufnahmekarten.
Die Aufnahmekarte ist von dem Versicherten selbst auszufüllen mit Ausnahme des letzten
Abschnitts der Rückseite; die Ausgabestelle hat darauf zu achten, daß die Ausfüllung erschöpfend
und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erfolgt.
Als Nummer der Versicherungskarte ist diejenige anzugeben, welche die auszustellende
Versicherungskarte erhalten soll.
Sodann sind Vor= und Zuname, Geburtstag und Geburtsjahr, Geburtsort, Kreis bezw.
Amt und Staat, in welchem der Geburtsort gelegen ist, Wohnort nebst Straße und Haus-
nummer und Poststation des Antragstellers einzutragen; der Zuname ist zu unterstreichen.
Bei Frauen ist auch der Geburtsname einzutragen.
Bei Angabe der Berufsstellung und des Berufs ist neben der allgemeinen Bezeichnung
Prokurist oder Buchhalter auch der besondere Berufszweig, in dem der Antragsteller bei Aus-
stellung der Karte beschäftigt ist, anzugeben z. B. Bankbeamter.
Ferner ist im 2. Abschnitt bei Angabe des Arbeitgebers der Name: z. B. Aktiengesellschaft
für Anilinfabrikation und die Betriebsart: z. B. chemische Industrie, der Ort des Betriebs
des Arbeitgebers, bei mehreren Betriebsorten derjenige, in welchem der Antragsteller beschäftigt
ist, mit genauer Anführung der Straße und Hausnummer, des Kreises bezw. Amtes und des
Staates, in welchem dieser Ort gelegen ist, sowie der Poststation und der Oberpostdirektion,
zu welchen der Ort gehört, zu benennen.
Unter Familienangehörigen sind die Ehegattin, der Ehegatte und die sämtlichen Kinder
unter 18 Jahren nach Rufnamen — die Ehefrau mit Angabe des Geburtsnamens —, Ge-
schlecht, Geburtstag, Monat und Jahr aufzuführen. Als Kinder sind nicht nur die aus der
bestehenden oder einer früheren Ehe des Antragstellers hervorgegangenen, sondern auch die
durch nachfolgende Ehe (§§ 1719 bis 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Ehelichkeits-
erklärung (§§ 1 723 flg. a. a. O.) legitimierten und die an Kindesstatt angenommenen (§§ 1741
flg. a. a. O.) Kinder, ferner uneheliche Kinder weiblicher Antragsteller anzugeben.
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Versicherten erst
beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszufüllen. Hier sind die aus
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 60