Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVIII. 35t 
versicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. Rückfragen der Reichsversicherungs- 
anstalt sind alsbald zu beantworten. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Versicherungskarten. 
17. Versicherungskarten, in welchen sich offenbar unrichtige Angaben, sei es bezüglich der 
Personalien, sei es bezüglich der Befreiung von der Beitragsleistung oder der Beiträge selbst, 
oder Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art befinden, werden im Unterschied von 
den Quittungskarten der Juvaliden= und Hinterbliebenenversicherung nicht von den Aus- 
gabestellen berichtigt. Sie können von der Reichsversicherungsanstalt, dem Rentenausschuß und 
den Beauftragten beider eingefordert und berichtigt werden. 
  
III. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
18. Die Reichsversicherungsanstalt liefert die Vordrucke zu Aufnahme= und Versicherungs- 
karten nebst Abdrucken der dazu gehörigen Belehrung sowie die Vordrucke zu den lbersichten 
(§ 181) kostenlos an die Ausgabestellen. Die Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle 
bei der Reichsversicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen. 
19. Die Ausstellung sowie der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt kosten- und gebühren- 
frei. Die Ausgabestellen erhalten von der Reichsversicherungsanstalt für jede Versicherungs- 
karte eine Vergütung von 3 Pfennig. 
20. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken, 
welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum zu versehen und 
durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift des Beam ten bedarf es auf 
der Aufnahmekarte nur in dem Falle des § 390, in der Versicherungskarte nur im Falle der 
Übertragung von Beiträgen (Ziffer 15, III). Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durch- 
streichen bewirkt werden; sie sind mit dem Datum zu versehen und, soweit sie von einer Be- 
hörde gemacht sind, durch Beidrücken des Siegels zu beglaubigen. 
21. Bei allen mit der Ausstellung und dem Ersatz von Karten zusammenhäng enden Ge- 
schäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe.
	        
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