Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

356 XXXIX. 
nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder Zugangstüren, die den Fahr- 
schacht gegen Innenräume begrenzen, müssen durch Drahtglas von mindestens 10 mm Stärke 
oder ein gleich widerstandsfähiges Glas dicht abgeschlossen werden; ihre Gesamtgröße darf?“ 
der Wandfläche der Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Geschoß übersteigen. 
89. 
Gegengewichte. 
(1) Gegengewichte der Fahrkörbe müssen in Führungen laufen und so angeordnet werden, 
daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt die 
Gegengewichtsbahn nicht auf gewachsenem Boden, so ist dafür zu sorgen, daß sich das Gegen— 
gewicht beim Bruche des Tragseils auf ausreichend widerstandsfähiges Mauerwerk aufsetzt. 
Von letzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (8 4 Absatz 3) abgesehen 
werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Absturz bedrohten Ge- 
bäudeteile vermieden wird. 
(2) Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten müssen, wenn sie 
außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der Decken in größerer Ausdehnung 
als 100 qem nötigen, ebenso wie die zugehörigen Aufzugsschächte umschlossen sein; bei geringerer 
Ausdehnung müssen sie mindestens unfallsicher eingefriedigt und feuersicher durch die Decken 
geführt werden. 
(3) Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beansprucht werden als die des 
Fahrstuhls (§§ 13 und 22). 
8 10. 
Fang- und Bremsvorrichtungen. 
(1) Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Geschwindigkeits 
bremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem hydraulischen Stempel, sofern dicht am Treib- 
zylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß der Fahrkorb im 
Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Geschwindigkeit als 1,5 in in der 
Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe 
in Verbindung mit Schneckengetrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken 
entsprechende Sicherheit schafft; 
2. Lastenaufzüge, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge seiner Bauart 
oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungsmäßig nicht betreten werden kann; 
Lastenaufzüge, die nur zwei Förderstellen mit einander verbinden, sofern an den 
Ladestellen zuverlässige Aufsatz= oder ähnliche Stützvorrichtungen angebracht werden, 
die so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der Fahrkorb betreten 
werden kann; 
Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen sowie Ablaßvorrichtungen, die durch das 
Gewicht der Last nach unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine 
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