Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 359 
§l 17. 
Windevorrichtung. 
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzugmaschine eine Vorrichtung haben, die 
das Sinken des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der Steuerung verhindert, und mit einer 
Schutzvorrichtung gegen die Folgen eines Schlaffwerdens der Tragseile (Hängeseil) versehen 
sein. Die Fördertrommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu 
versehen. 
§9 18. 
Fahrkorb. 
(1) Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie den im Fahrkorbe befindlichen 
Personen Schutz gegen etwa herabfallende Teil: des Triebwerks oder andere Gegenstände gewährt. 
Wo bies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb der Triebwerksteile ein sicheres Fangnetz aus 
Drahtgeflecht angebracht werden. 
(2) Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangsöffnungen enthalten, 
von dichten Wänden oder mit Drahtgitter von höchstens 2 cm Maschenweite umgeben sein. 
(3) Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände an den 
Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt, völlig glatt und nicht mehr 
als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite 
gelten als glatte Wände. 
§ 19. 
Alarmvorrichtung. 
In jedem Fahrkorbe muß eine außerhalb des Schachtes hörbare Signalvorrichtung vor- 
handen sein, die so angebracht ist, daß sie von den Mitfahrenden benützt werden kann. Im 
Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis auf diese Einrichtung anzuschlagen. 
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Bezeichnung des Aufzugs. 
An der Außenseite der Fahrschachttür und im Innern des Fahrkorbes muß sich ein Schild 
befinden, das in deutlich lesbarer Schrift die Worte „Personenaufzug" oder „Lastenaufzug 
mit Führerbegleitung“ sowie die zulässige Belastung in Kilogrammen einschließlich des Gewichts 
des Führers, ferner die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die 
Vorschrift enthält, daß der Aufzug nur in Begleitung eines Führers benützt werden darf 
(Ausnahme vergleiche § 32 Absatz 3). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen. 
8 21. 
Ausnahmen. 
Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen ein Führer 
mitfahren darf, wie Lastenaufzüge eingerichtet werden, doch müssen mindestens die Verschlüsse
	        
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