Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

362 XXXIX. 
(2) Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, während 
des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen und von hervor— 
getretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige 
zu erstatten. 
(3) Das Schmieren der Führungen und der Führungsteile muß bei bestehenden Anlagen 
vom Innern des Fahrkorbes aus erfolgen, wenn die im § 5 Absatz 4 vorgeschriebene freie 
Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so darf auch das Schmieren der Trieb- 
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus erfolgen. 
§ 31. 
Benutzung der Fahrstühle. 
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Bewegung gesetzt 
werden, wenn sämtliche Fahrschachttüren und etwa vorhandene Fahrkorbtüren fest geschlossen 
sind. Die Fahrkorbtüren dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der Fahrkorb an einer 
Förderstelle zur Ruhe gelangt ist. 
832. 
Führer. 
(1) Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürsen nur in Begleitung 
besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen und dem Betriebe 
des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. Die Führer dürfen nicht 
unter 18 Jahren alt sein und müssen in das Revisionsbuch die schriftliche Erklärung eintragen, 
daß sie die Bedienung des Aufzuges verantwortlich übernommen haben. 
(2) Personenaufzüge mit elektrischer Innensteuerung können mit Genehmigung des Bezirks- 
amts in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht haben und mit der Bedienung 
und den Betriebsvorschriften vertraut sind, benutzt werden, wenn für die Beaufsichtigung der 
maschinellen Einrichtungen des Fahrstuhls ein verantwortlicher Aufzugswärter vorhanden ist, 
der während des Betriebes des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß. 
(3) Bei Personenaufzügen mit Innen- und Außensteuerung (8 15 Absatz 2) kann mit 
Genehmigung des Bezirksamts von der Begleitung durch den Führer abgesehen und diese 
durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugwärters, der während des Betriebs des 
Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß, ersetzt werden, wenn die Benutzung 
eines Personenfahrstuhls ausschließlich von bestimmten, dem Bezirksamt genannten Personen 
erfolgt oder nur zwei Geschosse miteinander verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt 
in gleicher Weise die Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugswärters. 
(4) Führern, die sich wiederholt der Übertretung von Bestimmungen dieser Verordnung 
schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig erweisen, kann durch das Bezirksamt die Bedienung 
von Aufzügen untersagt werden.
	        
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