Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

364 XXXIX. 
gegeben hat, dem Unternehmer der Aufzugsanlage unter Beifügung der Aufzugspapiere die 
Betriebserlaubnis erteilt. Aufzüge in Staats- und Reichsbetrieben unterliegen den Bestimmungen 
dieses Absatzes nicht. 
(4 Die Aufzugspapiere sind von dem Unternehmer des Aufzugs zur Einsichtnahme für 
die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen am Betriebsorte bereitzuhalten. 
g 36. 
Regelmäßige Prüfungen. 
(1) Personenaufzüge sind in längstens zweijährigen Fristen, Lastenaufzüge, mit Ausnahme 
von kleinen Aufzügen (§ 4, Absatz 3), von Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen (§ 21), 
von Bauaufzügen und ähnlichen vorübergehenden Zwecken dienenden Aufzügen in vierjährigen 
Fristen durch den Sachverständigen einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterwerfen. Bei 
diesen ist die Anlage in derselben Weise wie bei der Abnahme zu prüfen. Ablaßvorrichtungen, 
die durch das Gewicht der Last nach unten bewegt werden (§ 10, Absatz 1, Ziffer 4), sind 
alle sechs Jahre erneut zu prüfen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige in 
das Revisionsbuch einzutragen. — Durch die regelmäßigen Prüfungen wird das Recht des 
Bezirksamts, im Bedarfsfall außerordentliche Untersuchungen von Aufzugsaulagen anzuordnen, 
nicht berührt. 
(2) Vorgefundene Mängel sind von dem Unternehmer innerhalb einer von dem Sach- 
verständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlaufe der Sachver- 
ständige dem Bezirksamt — bei Aufzügen in Staats= und Reichsbetrieben der vorgesetzten 
Dienstbehörde — Anzeige zu erstatten hat. 
(3) Findet der Sachverständige oder ein anderer zur Aufsicht über den Betrieb zuständiger 
Beamter den Aufzug in einem Zustande, der eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er 
— gebotenenfalls durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde — oder bei Aufzügen in Reichs- 
und Staatsbetrieben der vorgesetzten Dienstbehörde die sofortige Einstellung des Betriebs zu 
veranlassen sowie, daß dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen. 
§ 37. 
Sachverständige. 
(1) Die auf Grund dieser Polizeiverordnung auszuführenden Prüfungen erfolgen: 
1. in Anlagen des Staates und Reiches durch die von den vorgesetzten Dienstbehörden. 
hierzu bestimmten Sachverständigen; 
2. durch die auf Vorschlag von Gemeinden oder Berufsgenossenschaften hierfür aner- 
kannten Sachverständigen; 
3. im übrigen: 
a. durch die vom Ministerium des Innern ermächtigten Beamten der badischen 
Gesellschaft zur Uberwachung von Dampfkesseln, 
b. durch andere vom Bezirksamt anerkannte Ingenieure.
	        
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