Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 365 
(2) Die Anerkennung der unter Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Sachverständigen 
erfolgt durch das Bezirksamt auf Widerruf. Das Bezirksamt nimmt gegenüber den Sach 
verständigen die Rechte der Aufsichtsbehörde wahr. 
(3) Die Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht Staats= oder Gemeindebeamte sind, 
für ihre Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe des § 40. Sind die Sachverständigen Staats- 
oder Gemeindebeamte, so fließen die Gebühren in die Staats= oder die Gemeindekasse. 
VII. Schluß- und Abergangsbestimmungen. Hebühren. 
§ 38. 
Übergangsbestimmungen. 
(1) Bei Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden, insbesondere bei 
solchen, die bisher schon der Prüfung durch Sachverständige auf Grund bestehender Vorschriften 
unterlagen und letzteren entsprechen, können, solange nicht eine wesentliche Anderung der Auf- 
zugsanlage oder der Bauten, in denen sie aufgestellt sind, eintritt, nur Anforderungen gestellt 
werden, welche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit der 
mit der Aufzugsanlage in Berührung kommenden Personen erforderlich oder ohne unverhältnis- 
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
(2) Bei Aufzügen, die bisher noch keiner Prüfung unterzogen sind, müssen die Bestimmungen 
dieser Verordnung, bis auf die in den §§ 3 und 4 enthaltenen, innerhalb Jahresfrist nach 
Erlaß dieser Verordnung durchgeführt werden. Von einer nachträglichen Prüfung kleiner Auf- 
züge (8§ 4 Absatz 3), die vor Erlaß der Verordnung bestanden, kann abgesehen werden, soweit 
nicht in einzelnen Fällen eine Prüfung aus besonderen Gründen geboten erscheint. Alle bereits 
bestehenden Aufzugsanlagen sind innerhalb 3 Monaten vom Inkrafttreten dieser Verordnung 
an gerechnet beim Bezirksamt anzumelden. 
g 39. 
Ausnahmen. 
(1) Das Bezirksamt ist befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, 
insbesondere auch den bei Erlaß dieser Verordnung in der Ausführung begriffenen Aufzügen, 
zu gewähren. Genehmigungen dieser Art sind den Aufzugspapieren beizufügen. Vor der 
Gewährung von Ausnahmen für Aufzüge in Betrieben, die der Aufsicht des Gewerbeaufsichts- 
amts unterstehen, ist diese Behörde zu hören. 
(2) Bei Aufzügen für Bauten und ähnliche vorübergehend benutzte Anlagen ist das Bezirks- 
amt nach Anhörung des zuständigen Sachverständigen (§ 37) befugt, von einzelnen Bestimmungen 
abzusehen.
	        
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