Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 367 
(6) Kann an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung durch Verschulden 
des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs begonnen werden, so 
ist, je nachdem es sich um eine Untersuchung nach Ziffer 1 oder 2 handelt, eine Gebühr 
nach Ziffer 13 oder 2 zu erheben. 
(7) Für außerordentliche Prüfungen, die etwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, 
sind die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen. 
(6) Reisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben. 
g 41. 
Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund der 88 108 Ziffer 5 und 
116 des Polizeistrafgesetzbuches an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft 
8 42. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Babo.
	        
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