Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXIX. 369 
Anlage 1. 
Beschreibung einer Aufzuganlage. 
Der mitunterzeichnete Unternehmer (Name und Wohnorh 
beabsichtigt die Inbetriebsetzung eines Aufzugs auf dem Grundstück (Lage, Straße 
Der Aufzug soll (vergleiche § 2) zur Beförderung von 
dienen. 
Seine Tragfähigkeit beträgt 
kkg oder Personen (einschließlich des Führers). 
Das Gewicht des Fahrkorbes beträgt kg, das des Gegengewichts kg. 
kleiner 
Der Schachtquerschnitt des Aufzugs ist hrößer 
Der Antrieb des Aufzugs erfolgt 
als 0,7 qm. 
Den Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen vom 31. Juli 1912, wird wie folgt entsprochen: 
Ausstellung (8 3). Der Aufzug wird 
angelegt. 
A d « « 
IRS-I Bei Ihr · Die Fahrbahn ist von 
in ganzer — bis auf m Höhe vom Fußboden umgeben. 
Abeckung des Fahr- Der Fahrschacht ist am oberen Ende mit 
abgedeckt. 
Fahrschachttüren (§ 7). Der Fahrschacht ist durch zugänglich, 
die aus hergestellt sind. 
bichssiungen u Fapr- Lichtöffnungen sind vorhanden; ihre Größe beträgt in jedem Geschoß 
r qm 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 62
	        
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