Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

376 XI.. 
8 4. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Wertheim treten diesem 
der derzeitige Bürgermeister von Bestenheid und ein weiteres Mitglied bei, das vom Gemeinde- 
rat Bestenheid aus seiner Mitte gewählt wird. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses Wertheim treten 
diesem vier weitere, von der Gemeindeversammlung Bestenheid aus ihrer Mitte zu wählende 
Mitglieder bei. 
Scheidet einer dieser Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der Bürgerausschuß 
Wertheim einen Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder 
der Gemeindeversammlung Bestenheid zu wählen. 
86. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien, 
mit dem Vollzug beauftragt. 
*##Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetz. 
.· (Vom 5. Angust 1912.) 
Die Anderung der Warenhaussteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Artikel I. 
Der § 83 der Gemeinde= und der Städteordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Warenhaussteuer beträgt, vorbehaltlich der Bestimmung in § 84 Absatz 1, von je 
vollen 1000 4% Umsatz bei einem Jahresumsatz 
1. bis zu 300 000 4/½ ausschließlich ; 
2. von 300 000 bis 400 000 4° ausschließlich 4 „ 
3. , 400000 „ 600 000 „ „ 6 . 
4. „ 600 000 „ 800 000 „ » 8» 
5. 800000»100()()00» » 1()» 
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