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8 4.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Wertheim treten diesem
der derzeitige Bürgermeister von Bestenheid und ein weiteres Mitglied bei, das vom Gemeinde-
rat Bestenheid aus seiner Mitte gewählt wird.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses Wertheim treten
diesem vier weitere, von der Gemeindeversammlung Bestenheid aus ihrer Mitte zu wählende
Mitglieder bei.
Scheidet einer dieser Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der Bürgerausschuß
Wertheim einen Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder
der Gemeindeversammlung Bestenheid zu wählen.
86.
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien,
mit dem Vollzug beauftragt.
*##Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
von Bodman.
Gesetz.
.· (Vom 5. Angust 1912.)
Die Anderung der Warenhaussteuer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was
folgt:
Artikel I.
Der § 83 der Gemeinde= und der Städteordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Warenhaussteuer beträgt, vorbehaltlich der Bestimmung in § 84 Absatz 1, von je
vollen 1000 4% Umsatz bei einem Jahresumsatz
1. bis zu 300 000 4/½ ausschließlich ;
2. von 300 000 bis 400 000 4° ausschließlich 4 „
3. , 400000 „ 600 000 „ „ 6 .
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