Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

378 XI.. 
Gesetz. 
(Vom 5. August 1912.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit der Stadtgemeinde Mannheim betrefsend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
81. 
Die Gemeinde Sandhofen wird auf 1. Januar 1913 aufgelöst und mit der Stadtgemeinde 
Mannheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Sandhofen finden die Übergangsbestimmungen 
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Sandhofen die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Mannheim. 
83. 
Denjenigen Bürgern von Sandhofen, welche sich bei der Vereinigung der beiden Gemeinden 
im Bürgergenuß befinden oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen und, soweit sie das 
Bürgerrecht durch Aufnahme erlangt, das Einkaufsgeld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes 
entrichtet haben, wird dieser Genuß auch ferner gestattet. Den Bürgergenuß erhalten ferner 
diejenigen Söhne von Ortsbürgern, welche innerhalb spätestens 25 Jahren vom Einverleibungs- 
tage ab das angeborene Bürgerrecht unter Entrichtung der bisherigen Antrittsgebühr antreten, 
sofern und solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bürgergenuß erfüllen und außer- 
dem im Bereich der bisherigen Gemarkung Sandhofen ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche 
gilt für Bürgerwitwen aus Ehen, die vor Ablauf dieser 25 Jahre geschlossen sind. 
84. 
Sofern die Verwendung von Almendgut für öffentliche Zwecke einschließlich der Interessen 
der Industrie, des Handels und des Verkehrswesens und der baulichen Entwickelung erforderlich 
wird, können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung den Genußberechtigten für den 
landwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige Ersatzgrundstücke auf der bisherigen Gemarkung Sand- 
hofen zugewiesen oder, sofern dies nicht tunlich sein sollte, eine Geldrente gewährt werden. 
Die Geldrente beträgt für das Ar des der Nutzung entzogenen Almendguts 2 4.
	        
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