Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(Rückseite.) 
Die Bescheinigung erfolgt nicht für die vor vollendetem sechzehnten Jahre zugebrachte 
Lebenszeit. Zur Beglaubigung ist der Bürgermeister des Beschäftigungsortes oder sein 
Stellvertreter zuständig. Gebühren werden für die Beglaubigung nicht erhoben. 
. Es ist Vor- und Zuname, Beruf, Wohnort, Geburtsort und das Geburtsjahr mög— 
lichst genau anzugeben. 
UÜber die Unterbrechung ist nur dann Angabe zu machen, wenn das Arbeitsverhältnis 
bei dem gleichen Arbeitgeber später wieder aufgenommen worden ist. 
„Je nachdem das Entgelt für den Tag, die Woche, den Monat, das Vierteljahr be- 
rechnet wurde, ist Angabe zu machen und der nicht zutreffende Teil des Vordrucks zu 
durchstreichen. Bei Akkord= (Stück-, Geding-Lohn empfiehlt es sich, den in bestimmten 
Zeiträumen verdienten Gesamtlohn anzugeben. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und 
andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Ge- 
haltes oder Lohns oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, die das Versicherungsamt 
festsetzt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung). 
Druck und Verlag von Maisch & Vogel in Narlsruhe. ——
	        
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