382 XLI.
Landesherrliche Verordnung.
Den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums verordnen Wir hiermit was folgt:
J.
Der § 84 Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 10. Juli 1909 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 287) erhält folgende Fassung:
g 84.
Zahlung der 1. Die ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen können auf Wunsch
*“ * der Bezugsberechtigten statt in Monatsbeträgen auch in Vierteljahresbeträgen bezahlt werden.
ihrer Hinter. In diesem Falle darf jedoch die Zahlung für ein Vierteljahr nicht vor Beginn des zweiten
bliebenen. Monats des Vierteljahres stattfinden.
2. Die näheren Bestimmungen über die Zahlung der Bezüge der Beamten und ihrer
Hinterbliebenen und die dabei von den Empfangsberechtigten zu beachtenden Vorschriften enthält
die Kassen= und Rechnungsordnung.
(Vom 20. Angust 1912.)
II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1912 in Kraft.
Gegeben zu Badenweiler, den 20. August 1912.
Priedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Rheinboldt.
Bekanntmachung.
(Vom 15. August 1912.)
Die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen
Verkehrs betreffend.
Nachdem die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Beglaubig-
ungs= und Prüfungsarbeiten außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen