Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLI. 383 
Normal--Eichungskommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 er- 
lassen worden sind, mit dem Inkrafttreten der neuen Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 1074) ihre Geltung verloren haben, wird in Verfolg eines 
Bundesratsbeschlusses vom 7. Juni 1912 (vergleiche Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
21. Juni 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912, Seite 539) bestimmt, daß die 
Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eich- 
pflichtigen Verkehrs nach folgenden Vorschriften zu erfolgen hat: 
Erster Abschnitt. 
Gebühren. 
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht, oder 
nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung u. s. w. unterscheiden, werden, sofern die Prüfung 
nach den Grundsätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und 
zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Ermangelung die der nächsthöheren Stufe der 
Eichgebühren. 
2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungs- 
hilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meßpipetten, Fehlergläser, 
Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, 
Maßstäbe u. s. w.), deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 
3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genanigkeit entsprechender Gebrauchs- 
normale, sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen Feinteilungen, 
ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer 
und Gasmesser dienen, ist das doppelte der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht 
kommenden Eichgebühren zu erheben. 
4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen sowie für die 
Prüfung von Kontrollgasmessern ist das vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte 
in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden 
folgende Sätze erhoben: 
bis zu 100 Liter 6 Mark, 
mehr als 100 „ „ 400 „ 12 „ 
# 1 400 1 7" 600 77 *r*½„ 16 77 
„ „ 600 „ „ 800 „ 20 „ 
„ 800 „ „ 1000 „ 24 „ 
größere, für jede volle oder angefangene Stufe von 100 Liter mehr 2 „ 
Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hälfte der obigen 
Gebühr erhoben. 
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechenden 
Kontrollnormale ist das vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht
	        
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