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kommenden Eichgebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, deren Genauigkeit
die der Eichamtswagen übersteigt, das sechsfache.
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das doppelte der für entsprechende
Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Gebühren
für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene Stunde und für jeden
beanspruchten Beamten, zu berechnen.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen Anhalt
nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außerhalb der zu-
gelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten nicht entsprechen,
wie größere Tanks, Tankwagen, Zementbottiche u. s. w.
Zweiter Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die
Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach
einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben.
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinandernehmen
oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen u. s. w.,
so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden.
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlen-
angaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben.
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen.
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Ge-
bühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und
Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben.
Karlsruhe, den 15. August 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Stichs.
Druck und Verlag von Walsch & Vogel in Karlsruhe.