Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLV. 393 
b. die entlang den Gewannen Rohrlach und Fuchsenanwänder liegenden Teile des 
Rangierbahnhofs Mannheim im Umfang von ungefähr 22,13 ha. 
Geringfügige Abweichungen von den vorstehend angegebenen Flächenmaßen, die bei der 
endgültigen Ausmessung sich ergeben und die Höhe der Steuerwerte nicht erheblich beeinflussen, 
sind zulässig. Etwaige Streitigkeiten dieser Art entscheidet endgültig die Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues. 
§ 2. 
Der Nebenort Rheinau wird mit der Stadtgemeinde Mannheim zu einer einfachen Ge- 
meinde vereinigt. 
83. 
Die in die abzutrennenden Teile der Gemarkung Seckenheim fallenden, der Gemeinde 
Seckenheim gehörigen Grundstücke, ebenso die in diesen Gemarkungsteilen liegenden, der Gemeinde 
Seckenheim gehörigen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude, Anstalten und Einrichtungen 
nebst Zubehör gehen vorbehaltlich der nachstehend hinsichtlich der Mallau getroffenen Bestimmung 
mit dem Zeitpunkt der Vereinigung in das Eigentum der Stadtgemeinde Mannheim über. 
Von den in dem abzutretenden Gemarkungsteil Mallau gelegenen Grundstücken der 
Gemeinde Seckenheim gehen nur die Gemeinde= und Feldwege an die Stadtgemeinde Mann- 
heim über. 
Ebenso werden die in die abzutretenden Teile des Kloppenheimer Feldes fallenden, der 
Stadtgemeinde Mannheim gehörigen Grundstücke nur insoweit Eigentum der Gemeinde Secken- 
heim, als sie aus Gemeinde= und Feldwegen bestehen. 
84. 
Den Bewohnern der an die Stadtgemeinde Mannheim übergehenden Gemarkungsteile, 
die sich am 31. Dezember 1912 im Bürgergenuß der Gemeinde Seckenheim befinden oder eine 
rechtliche Anwartschaft darauf besitzen (25 Jahre alt und Ortsbürger sind), wird dieser Genuß 
in der nach § 5 abgeänderten Form von der Stadtgemeinde Mannheim auch ferner belassen, 
solange sie den Wohnsitz im Bereich dieser Gemarkungsteile inne haben. 
Die nach dem 1. Jannar 1912 erfolgte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf 
Bürgergenuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (§§ 33 und 37 
des Bürgerrechtsgesetzes) ist ihnen zurückzuerstatten. 
Der Bürgergenuß der in § 4 genannten Berechtigten wird in eine alljährlich im November, 
erstmals im Jahre 1913 zahlbare Geldrente umgewandelt. 
Diese Geldrente beträgt: 
für den Bürgergenuß der 1. Klasse 64# 
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