Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLV. 395 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in diesen Gemar- 
kungsteilen die gleiche Wirkung zu wie jenem in Mannheim. 
89. 
Mit dem Zeitpunkt der Vereinigung des Rheinaugebiets mit der Stadtgemeinde Mann- 
heim scheidet der Nebenort Rheinau aus dem 57. Landtagswahlkreis aus und wird mit 
Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil der Stadt Mannheim (58. bis 62. Wahl- 
kreis) behandelt. 
8 10. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen 
Ministerien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. 
Tricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch Vogell. in Karlsruhe.
	        
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