Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVI. 399 
Im übrigen werden die der Landwirtschaftskammer durch ihre Tätigkeit erwachsenden 
Kosten, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen oder weitere Staatszuschüsse gedeckt werden, 
durch Erhebung von Beiträgen bestritten. 
Artikel 5. 
Nach § 13 wird eingeschaltet: 
§ 13a. 
Das staatliche Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer wird durch das Ministerium 
des Innern ausgeübt 
Die Regierung ist befugt, die Landwirtschaftskammer aufzulösen. Sie ordnet in diesem 
Falle sofort die Neuwahlen an und beruft die Landwirtschaftskammer binnen längstens 6 Monaten 
vom Tage der Auflösungsentschließung an. 
Die neugewählte Landwirtschaftskammer ist durch das Ministerium des Innern zu berufen, 
unter dessen Leitung die Wahl des Vorsitzenden stattfindet. In der Zwischenzeit trifft das 
Ministerium des Innern die nötigen Anordnungen über die Geschäftsführung und Vermögens- 
verwaltung. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Oktober 1912.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715) hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Gaggenau 
(Murgtal) mit Rotenfels (Murgtal) ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 4. Oktober 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Karrer.
	        
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