34 VI.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Jannar 1912.)
Die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des Landesversicherungsamts betreffend.
Auf Grund des § 1716 Absatz 2, 3 und des § 1801 der Reichsversicherungsordnung
wird bestimmt:
§ 1.
Das Landesversicherungsamt veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Be-
deutung haben, in der „Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege“.
Diese Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen zu kennzeichnen.
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind gleichfalls die in der Zeit-
schrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege veröffentlichten Entscheidungen des
Landesversicherungsamts maßgebend.
82.
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januar 1912,
für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für
diese Zweige die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft
gesetzt werden.
Karlsruhe, den 17. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Wiener.
E. Muser.
Verordnung.
(Vom 18. Jannar 1912.)
Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte betreffend.
Auf Grund des § 1804 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichsgesetzblatt Seite 509) wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem
Staatsministerium vom 11. Jannar 1912 verordnet:
81.
Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts beträgt im Verfahren vor
dem Landesversicherungsamte fünf bis hundert Mark.