XLVIII. 405
sprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung
geltenden Vorschriften einzuleiten und durchzuführen.
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 bis 3 geleisteten Zahlungen
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigentümer zu“.
7. In § 7 erhält der Eingang folgende Fassung:
„Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle im Großherzogtum errichteten Gebäude.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoche
8. In § 8 werden die Worte „in die Gebäudeversicherungsanstalt ausgenommen“ ersetzt
durch: „bei der Gebäudeversicherungsanstalt versichert".
9. § 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die kraft des Versicherungszwangs bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Ge-
bäude dürfen, soweit die Versicherung reicht (§ 2 Absatz 1, 2, §8 3, 15, § 29 Absatz 4,
§§ 31, 32) anderweitig nicht versichert werden. Eine entgegen dieser Vorschrift abgeschlossene
Versicherung ist nichtig. Das gleiche gilt von bestehenden Versicherungsverträgen, soweit sie
dieser Vorschrift zuwiderlaufen“.
10. An Stelle des § 10 tritt folgende Bestimmung:
„Soweit die Versicherung der in § 8 erwähnten Gebäude von der Gebäudeversicherungs-
anstalt abgelehnt worden ist, ist ihre Versicherung bei einer anderen Anstalt zulässig“.
11. In § 11 wird das Wort „und“ vor „insbesondere" gestrichen und nach dem Wort
„Staatsanstalt“ ein Beistrich gesetzt.
12. In der überschrift zum zweiten Abschnitt werden die Worte „des Versicherungs-
anschlags“ durch: „der Versicherungssumme"“ ersetzt.
13. § 12 erhält folgende Fassung:
„Als Versicherungswert eines Gebäudes gilt der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines
dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Be-
trags nach Maßgabe der §§ 13 bis 15“.
14. § 13 erhält folgende Fassung:
„Den ortsüblichen Bauwert bilden die ortsüblichen Baukosten der zerstörbaren Teile des
Gebäudes, mit welchen es auf dem gleichen Platz wieder neu erbaut werden kann“.
15. § 14 erfährt folgende Änderungen:
a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Feststellung seines ortsüblichen Bauwerts ist ein Gebäude zunächst so abzuschätzen,
als wenn es neu gebaut werden müßte“.
b. In Absatz 2 Buchstabe à werden die Worte „mittleren Ortspreise" ersetzt durch:
vortsüblichen Preise“ und das Wort „Baumaterialien“ durch „Baustoffe“.
c. In Absatz 2 Buchstabe I wird das Wort „Baumaterialien“ ersetzt durch: „Baustoffe“
und das Wort „jeweils“ gestrichen.
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