XIL VIII. 407
b. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Solche Nachprüfungen werden durch drei Sach-
verständige vorgenommen, von welchen die betreffende Gemeinde und das Bezirksamt je einen,
die Gebäudeversicherungsaustalt aber den Obmann ernennt.“
c. In Absatz 3 wird das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt.
25. In 8 28 werden ersetzt:
a. in Zeile 1 das Wort „Revisionsverfahrens“ durch: „Nachprüfungsverfahrens“,
b. unter Buchstabe a und c jeweils das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“.
26. In der Überschrift zum vierten Abschnitt wird das Wort „Feuerschadens“ durch:
„Schadens“ ersetzt.
27. In § 29 werden ersetzt:
a. in Absatz 1 das Wort „Brand“ durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag“,
b. in Absatz 2, 3 und 4 jeweils das Wort: „Materialien“ oder „Baumaterialien“ durch:
„Baustoffe",
C. in Absatz 3 außerdem die Worte „dem Versicherungsanschlag“ durch: „der Ver-
sicherungssumme“.
28. In § 30 wird:
a. in Absatz 1 das Wort „mittleren“ ersetzt durch: „ortsüblichen“,
b. als dritter Absatz angefügt: „Die Entschädigung darf nicht höher sein als die Wieder-
herstellungskosten.“
29. In § 31 werden die Worte „des Feuers" ersetzt durch: „der Brand= oder Explosions-
gefahr“ und als Absatz 2 angefügt: „Uber Einwendungen, die binnen einer Woche vorzubringen
sind, entscheidet das Bezirksamt endgültig.“
30. In § 32 Absatz 1 werden die Worte „Feuer oder Feuerlöschmaßregeln“ ersetzt
durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln“.
31. In § 33 Absatz 1 werden die Worte „vom Feuer ergriffen, und noch mehr“ ersetzt
durch: „durch Brand, Explosion oder Blitzschlag“.
32. In 8 34 treten an die Stelle der Worte „Brand oder“ die Worte: „Brand, Explosion
oder Blitzschlag oder durch“ und an Stelle des Wortes „Baumaterial“ das Wort: „Baustoff".
33. § 35 erfährt folgende Anderungen:
a. in Absatz 1 und 2 wird das Wort „Feuer" jeweils ersetzt durch: „Brand, Explosion
oder Blitzschlag“
b. in Absatz 1 werden die Worte „der Versicherungsanschlag"“ ersetzt durch: „die Ver-
sicherungssumme“ und in Absatz 2 die Worte „des geminderten Versicherungsanschlags“ durch:
„der geminderten Versicherungssumme".
34. Dem § 36 sind als Absatz 4 und 5 beizufügen:
„Der Gebändeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög-
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen