Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XIL VIII. 407 
b. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Solche Nachprüfungen werden durch drei Sach- 
verständige vorgenommen, von welchen die betreffende Gemeinde und das Bezirksamt je einen, 
die Gebäudeversicherungsaustalt aber den Obmann ernennt.“ 
c. In Absatz 3 wird das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt. 
25. In 8 28 werden ersetzt: 
a. in Zeile 1 das Wort „Revisionsverfahrens“ durch: „Nachprüfungsverfahrens“, 
b. unter Buchstabe a und c jeweils das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“. 
26. In der Überschrift zum vierten Abschnitt wird das Wort „Feuerschadens“ durch: 
„Schadens“ ersetzt. 
27. In § 29 werden ersetzt: 
a. in Absatz 1 das Wort „Brand“ durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag“, 
b. in Absatz 2, 3 und 4 jeweils das Wort: „Materialien“ oder „Baumaterialien“ durch: 
„Baustoffe", 
C. in Absatz 3 außerdem die Worte „dem Versicherungsanschlag“ durch: „der Ver- 
sicherungssumme“. 
28. In § 30 wird: 
a. in Absatz 1 das Wort „mittleren“ ersetzt durch: „ortsüblichen“, 
b. als dritter Absatz angefügt: „Die Entschädigung darf nicht höher sein als die Wieder- 
herstellungskosten.“ 
29. In § 31 werden die Worte „des Feuers" ersetzt durch: „der Brand= oder Explosions- 
gefahr“ und als Absatz 2 angefügt: „Uber Einwendungen, die binnen einer Woche vorzubringen 
sind, entscheidet das Bezirksamt endgültig.“ 
30. In § 32 Absatz 1 werden die Worte „Feuer oder Feuerlöschmaßregeln“ ersetzt 
durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln“. 
31. In § 33 Absatz 1 werden die Worte „vom Feuer ergriffen, und noch mehr“ ersetzt 
durch: „durch Brand, Explosion oder Blitzschlag“. 
32. In 8 34 treten an die Stelle der Worte „Brand oder“ die Worte: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag oder durch“ und an Stelle des Wortes „Baumaterial“ das Wort: „Baustoff". 
33. § 35 erfährt folgende Anderungen: 
a. in Absatz 1 und 2 wird das Wort „Feuer" jeweils ersetzt durch: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag“ 
b. in Absatz 1 werden die Worte „der Versicherungsanschlag"“ ersetzt durch: „die Ver- 
sicherungssumme“ und in Absatz 2 die Worte „des geminderten Versicherungsanschlags“ durch: 
„der geminderten Versicherungssumme". 
34. Dem § 36 sind als Absatz 4 und 5 beizufügen: 
„Der Gebändeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög- 
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
	        
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