VI. 35
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden,
so wird die Vergütung nur einmal gewährt.
82.
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des Landesversicherungs-
amtes kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, außer der im § 1 be-
zeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zugebilligt werden.
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie
sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht erstattet. Jedoch
ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen Grenzen auch auf
Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu nehmen.
Diese Verordnungtritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Jannar 1912,
für die übrigen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für diese
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Mit dem Tage des Inkrafttretens der Vorschriften des dritten Buchs der Reichsver-
sicherungsordnung tritt die Verordnung obigen Betreffs vom 14. Jannar 1902 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 40) außer Kraft.
Karlsruhe, den 18. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.