Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

412 XIVIII. 
56. Ju § 68 ist: 
a. in Buchstabe b an Stelle des Wortes „Brandschadens“ das Wort: „Schadens" zu setzen, 
b. als Absatz 2 anzufügen: 
„Die Frist zur Klageerhebung beträgt 6 Monate. Sie beginnt erst, nachdem die Anstalt 
dem Gebäudeeigentümer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf 
der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat". 
Artikel II. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes, wie er sich aus 
vorstehendem ergibt, unter der Überschrift „Gebäudeversicherungsgesetz“ mit fortlaufender Folge 
der Paragraphen und entsprechender Anderung der in den einzelnen Paragraphen vorkommenden 
Verweisungen und Anführungen im Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben zu Badenweiler, den 7. Oktober 1912. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Bekanntmachung. 
Das Gebänudeversicherungsgesetz betreffend. 
Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 7. Oktober 1912, die Abänderung des Gebände- 
versicherungsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 403), bringen wir 
nachstehend den Wortlaut des Gebändeversicherungsgesetzes in seiner vom 1. Jannar 1913 ab 
geltenden Fassung zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 26. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
(Vom 26. Oktober 1912.) 
  
Seltsam. 
Gebäudeversicherungsgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Gebändeversicherungsanstalt bezweckt nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit die 
Feuerversicherung der Eigentümer der im Großherzogtum befindlichen, dem Versicherungszwang 
unterworfenen Gebäude; sie ist eine öffentliche Anstalt mit selbständiger juristischer Persönlichkeit 
und dem Sitze in Karlsruhe.
	        
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