XLVIII. 413
§ 2.
Die Gebändeversicherungsaunstalt haftet den versicherten Gebäudeeigentümern für den durch
Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebäudeeigentümer finden auf den Erbbau-
berechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung.
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann eine Entschädigung auch für solche Gebäudeschäden
gewähren, die durch andere elementare Ereignisse (Bergsturz, Erdfall, Sturm, Hochwasser)
entstehen, bei Bergsturz und Erdfall jedoch nur, wenn diese nicht durch Erdbeben veranlaßt sind.
83.
Im Falle eines Brandes hat die Gebäudeversicherungsanstalt den durch die Zerstörung
oder die Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die
Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche
Folge des Brandereignisses ist. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat auch den Schaden zu
ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen an den versicherten
Gegenständen verursacht wird. Das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht,
daß Gebäudeteile bei dem Brande abhanden kommen.
Auf die Haftung der Gebänudeversicherungs t für den durch Explosion oder Blitzschlag
entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
84.
2
Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von
einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
85.
Die Gebäudeversicherungsanstalt ist zur Vergütung des Schadens nicht verpflichtet, wenn
der Eigentümer des Gebäudes das Entstehen des Brandes oder der Explosion, mögen sie in
seinem eigenen oder in einem anderen Gebäude zuerst entstanden sein, vorsätzlich oder aus
grober Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Verwaltungsrat kann jedoch aus Billigkeitsgründen
die Schadenssumme ganz oder teilweise ausbezahlen.
Sie leistet ebenfalls keine Vergütung für den Schaden, den der Eigentümer des be-
schädigten Gebäudes durch Löschmaßregeln in gewinnsüchtiger oder anderer böser Absicht
verursacht hat.
In beiden Fällen ist die Anstalt zur Rückersatzforderung berechtigt, wenn die Schuld des
Eigentümers sich erst nach geschehener Bezahlung der Entschädigung herausstellt.
Steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf die Gebäudeversicherungsanstalt über, soweit diese dem Eigentümer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Eigentümers geltend gemacht
werden. Gibt der Eigentümer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung
72.