414 XLVIII.
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei,
als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Eigentümers gegen einen mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
86.
Ruhen auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude Hypotheken, Grundschulden, Renten-
schulden oder Reallasten, so steht die nach § 5 Absatz 1 und 2 von dem Eigentümer verwirkte
Entschädigung den Gläubigern insoweit zu, als sie im Falle der Zwangsversteigerung des
Grundstücks anteilige Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks samt dem Gebäude ver-
langen könnten.
Reicht die festgestellte Entschädigung zur Befriedigung der Berechtigten nicht aus und
können diese sich über ihre Anteile nicht einigen, so hat die Gebäudeversicherungsanstalt die
Entschädigungssumme zu ihrer Befreiung öffentlich zu hinterlegen.
Auf Antrag eines Beteiligten oder auch der Gebäudeversicherungsanstalt hat das Notariat,
das für die Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, das Verteilungsverfahren in ent-
sprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung
geltenden Vorschriften einzuleiten und durchzuführen.
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 bis 3 geleisteten Zahlungen
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigentümer zu.
87.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle im Großherzogtum errichteten Gebäude.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoch:
1. die großherzoglichen und standesherrlichen Schlösser;
2. alle Gebäude, deren Wert die Summe von hundert Mark nicht erreicht;
Neubauten, solange sie noch nicht unter Dach gebracht sind, jedoch mit Ausnahme
derjenigen, welche an Stelle versichert gewesener Gebäude errichtet werden (§ 20
Absatz 2 und 3).
88.
Gebäude, welche nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, wie
Schaubuden, Bau= und Wirtschaftshütten und dergleichen, sollen nicht bei der Gebändever-
sicherungsanstalt versichert werden.
§9.
Die kraft des Versicherungszwangs bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Ge-
bäude dürfen, soweit die Versicherung reicht (§ 2 Absatz 1, 2, §8 3, 15, § 29 Absatz 1,
§8 31, 32) anderweitig nicht versichert werden. Eine entgegen dieser Vorschrift abgeschlossene
Versicherung ist nichtig. Das gleiche gilt von bestehenden Versicherungsverträgen, soweit sie
dieser Vorschrift zuwiderlaufen.