XLVIII. 419
8 24.
Außer den in §58 23, 25, 26, 27 bezeichneten Fällen findet eine Veränderung der Ver-
sicherungssumme im Laufe des Jahres nicht statt.
8 25.
Dem Gebäudeeigentümer sowie dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicher stalt
steht das Recht zu, eine Nachprüfung der Abschätzung zu verlangen (88 21, 22 und 8
Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Eröffnung des
Schätzungsergebnisses beim Bezirksamt vorzubringen.
Das Bezirksamt erkennt hierüber endgültig nach Erhebung einer neuen Schätzung von
drei andern beeidigten Sachverständigen, von welchen je einer durch den Beschwerdeführer, die Ge-
bäudeversicherungsanstalt und das Bezirksamt ernannt wird. Verweigert der Gebäudeeigen-
tümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird auch der die Interessen des Gebände-
eigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirksamt ernannt.
Das Ergebnis der neuen Abschätzung bildet die Versicherungssumme, auch wenn es unter
dem Betrage der früheren Abschätzung steht, und tritt sogleich nach ergangenem bezirksamtlichem
Erkenntnis in Wirksamkeit.
8 26.
In einzelnen dringenden Fällen, namentlich bei entdeckten wesentlichen Unrichtigkeiten der
Schätzung, bei Verfall der Gebäude, haben die Nachbarn das Recht, der Verwaltungsrat der
Gebäudeversicherungsanstalt, sowie der Gemeinderat die Pflicht, bei dem Bezirksamt auf die
Anordnung einer Nachprüfung anzutragen, welche dasselbe sofort zu verfügen hat.
Ebenso ist das Bezirksamt zur Anordnung einer Nachprüfung befugt und verbunden,
wenn es aus andern Anlässen zur Kenntnis von wesentlichen Unrichtigkeiten der bezeichneten
Art gelangt.
Diese Nachprüfung ist nach Anleitung des § 25 vorzunehmen, und das Ergebnis derselben
tritt sogleich nach ergangenem amtlichem Erkenntnis in Wirksamkeit.
§ 27.
Auch ohne die Voraussetzungen des § 26 kann der Verwaltungsrat der Gebändever-
sicherungsanstalt in einzelnen Orten, Bezirken oder auch im ganzen Lande eine allgemeine
Nachprüfung aller Gebäude von Zeit zu Zeit anordnen.
Solche Nachprüfungen werden durch drei Sachverständige vorgenommen, von welchen die
betreffende Gemeinde und das Bezirksamt je einen, die Gebändeversicherungsanstalt aber den
Obmann ernennt.
Das Ergebuis der allgemeinen Nachprüfung tritt sogleich in Wirksamkeit.
§ 28.
Die Kosten des Abschätzungs-, Aufnahms= und Nachprüfungsverfahrens trägt die Ge-
bäudeversicherungsanstalt mit folgenden Ausnahmen:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 73