420 XLVIII.
Die Kosten des regelmäßigen allgemeinen Umgangs nach § 22, sowie der allgemeinen
Nachprüfung nach § 27 tragen die betreffenden Gemeinden, insoweit als sie das
Personal dazu ernennen, oder ihre Beamten dazu mitwirken.
Die Kosten der nach § 23 im Laufe des Jahres bewirkten Abschätzung tragen zur
Hälfte die Eigentümer.
Die Kosten der Nachprüfung nach § 25 trägt der Eigentümer, wenn diese von ihm
beantragt wurde und zu seinen Ungunsten ausgefallen ist.
Die Führung des Feuerversicherungsbuchs der Gemeinden wird kostenfrei von den
letzteren besorgt, ebenso die Auszüge aus denselben zur Abfassung amtlicher Übersichten
jeder Art.
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Vierter Abschnitt.
Bon der Abschätzung des Schadens und Festsetzung der Entschädigung.
8 29.
Wenn ein Gebäude durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln
völlig zerstört ist, so besteht die zu leistende Entschädigung in der im Feuerversicherungsbuch
eingetragenen Versicherungssumme, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88 32 und 35.
Als ganz zerstört ist ein Gebäude zu betrachten, wenn es von Grund aus neu erbant
werden muß, und zu dem Neubau nichts mehr, als höchstens die von der Versicherung aus-
geschlossenen Teile des Gebändes (§ 14 Buchst. c) oder einzelne Baustoffe des zerstörten Gebäudes
benützt werden können.
Bleiben, im Falle ein Gebäude völlig zerstört ist, noch brauchbare Baustoffe übrig, so ist
der Wert derselben von der Versicherungssumme abzuziehen.
Aufräumungskosten werden nur dann vergütet, wenn brauchbare Baustoffe übrig geblieben
sind, und nur insoweit, als der Betrag der ersteren den Wert der letzteren nicht übersteigt.
8 30.
Bei teilweisen Beschädigungen sind zuerst die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes
in den Stand unmittelbar vor dem Brande nach den ortsüblichen Preisen zu erheben.
Der Entschädigungsbetrag soll alsdann in der Art bemessen werden, daß er sich zu den
Wiederherstellungskosten verhält, wie die Versicherungssumme zu den Kosten des Neubaues.
Die Entschädigung darf nicht höher sein als die Wiederherstellungskosten.
8 31.
Werden unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Gegenstände, z. B. Hof- und
Garteneinfassungen, Brunnen, Bäume, Garten= oder Feldgewächse u. s. w., durch die Löschmaß-
regeln oder die zur Beschränkung der Brand= oder Explosionsgefahr getroffenen Anstalten, nieder-
gerissen oder beschädigt, so ist dieser Schaden durch Sachverständige festzusetzen und zur einen
Hälfte aus der Gebäudeversicherungsanstalt, zur andern Hälfte aus der Gemeindekasse zu vergüten.