XLVIII. 123
g 38.
Vor Beendigung der Abschätzung des an einem Gebäude entstandenen Schadens darf der
Gebäudeeigentümer ohne Einwilligung der Austalt nur solche Änderungen vornehmen, welche
zur Erfüllung der ihm nach 8 36 Absatz 4 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse
geboten erscheinen.
Bei eigenmächtiger Veränderung der Brandstätte vor geschehener Abschätzung ist der durch
diese etwa herbeigeführte Minderwert von überresten durch die aufgestellten Sachverständigen
oder andere angemessene Beweismittel festzustellen und von der Entschädigung abzuziehen.
Gleiches Verfahren tritt ein, wenn durch den Verwaltungsrat der Anstalt eine Nach—
prüfung der Schadensabschätzung verlangt wird, vor dem Vollzuge derselben aber eine eigen-
mächtige Veränderung stattgefunden hat.
Durch eine eigenmächtige Veränderung, sie mag vor oder nach der Abschätzung vorgekommen
sein, geht übrigens dem Beschädigten das Recht verloren, die Nachprüfung der Abschätzung
zu verlangen.
§ 39.
Das Ergebnis der Abschätzung ist unverzüglich dem Beschädigten urkundlich zu eröffnen.
Die Abschätzungsverhandlungen mit der Erklärung des Beschädigten sowie die Akten über die
polizeiliche Untersuchung sind dem Verwaltungsrat der Anstalt möglichst bald, spätestens aber
binnen 14 Tagen nach dem Brande einzusenden.
Ist die polizeiliche Untersuchung noch nicht geschlossen, oder eine Untersuchung wegen
Brandstiftung eingeleitet, so sind die Akten seinerzeit nachträglich mitzuteilen.
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, von später ergehenden Urteilen in Untersuchungen
wegen Brandstiftung den Verwaltungsrat in Kenntnis zu setzen.
* 10.
Dem Beschädigten, sowie dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt steht ein
Recht auf eine Nachprüfung der Schadensabschätzung zu.
Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der
Schadensabschätzung beziehungsweise der hierüber gepflogenen Verhandlungen (§ 39) bei dem
Bezirksamt anzubringen.
Die Nachprüfung selbst wird durch drei andere zu beeidigende Sachverständige vorgenommen,
von welchen je einen der Eigentümer, die Gebäudeversicherungsanstalt und das Bezirksamt
ernennt. Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird
auch der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirks-
amt ernannt.
Bei Meinungsverschiedenheiten der Schätzer wird wie bei § 16 verfahren.
– 41.
Wenn der Verwaltungsrat gegen das Ergebnis der Abschätzung und die polizeiliche Unter-
suchung nichts zu erinnern hat und eine gegen den Gebäudeeigentümer etwa eingeleitete Unter-