Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

424 XLVIII. 
suchung wegen Brandstiftung durch Einstellung oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist, erläßt 
er Entscheidung über die dem Beschädigten zu gewährende Brandentschädigung. 
8 42. 
Die Kosten der polizeilichen Untersuchung und des amtlichen Augenscheins bei Brandfällen 
trägt die Staatskasse. 
Die Gebühren der Sachverständigen wegen Abschätzung des Feuerschadens trägt, vorbe- 
haltlich des Rückgriffs in den Fällen des § 5, die Gebändeversicherungsanstalt, bei eintretender 
Nachprüfung aber der Gebäudeeigentümer, wenn die Nachprüfung von ihm beantragt war und 
zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. 
8 43. 
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend beim Eintritt des Versicherungs- 
falles durch Explosion oder Blitzschlag. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Auszahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder. 
8 44. 
Die Auszahlung der Entschädigungsgelder erfolgt in der Regel in zwei gleichen Teilen, 
zur einen Hälfte, wenn die Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes 
wenigstens bis zu diesem Betrage fortgeschritten ist, zur anderen Hälfte nach Vollendung des 
Bauwesens. 
Die Entschädigungsgelder sind nicht verzinslich. 
Entschädigungen unter einhundert Mark sind sogleich nach Festsetzung derselben in unge- 
trennter Summe zu bezahlen. 
Der Verwaltungsrat der Anstalt ist ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen, bei 
hinreichender Sicherstellung für die ordnungsmäßige Verwendung der Cutschädigungsgelder, 
angemessene Vorschüsse zur Anschaffung von Baustoffen und Förderung des Baues zu gestatten. 
45. 
Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Brand, 
Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu 
verwenden. 
Über den Vollzug dieser Bestimmungen haben die Gemeinderäte, in Städten mit Staats- 
polizei aber die Bezirksämter zu wachen. 
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt mit Zustimmung 
des Verwaltungsrats, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte an dem Ge- 
bäude zustehen, Nachsicht erteilt werden. Die Erteilung dieser Nachsicht kann an Bedingungen 
geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herabsetzung der Ent- 
schädigungssumme abhängig gemacht werden.
	        
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