Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVIII. 425 
g 46. 
Die Forderung des Gebäudeeigentümers auf die Entschädigungssumme kann vor der 
Wiederherstellung des Gebäudes nur an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden, 
welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder be— 
wirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Eigentümers, die bare Vorschüsse zur 
Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur 
Wiederherstellung erfolgt. 
Die Übertragung ist jedoch nur gültig, wenn sie von dem Eigentümer vor dem Bürger- 
meister oder einem dafür ernannten Stellvertreter erklärt, unter dessen Beglaubigung nieder- 
geschrieben und der Gebäudeversicherungsanstalt durch Mitteilung dieses Aktes verkündet worden 
ist, und wird erst wirksam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigentümer die Zahlung 
der Brandentschädigungssumme erlangen kann, wirklich erfüllt worden sind. 
847. 
Die Entschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit Arrest 
belegt noch als Gegenstand der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Sie können aber mit 
der Baustelle als ein auf dieselbe radiziertes und den Wert des zerstörten Gebäudes ver— 
tretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Zwangsvollstreckung 
versteigert, oder nach Zustimmung des Verwaltungsrats mit Genehmigung des Bezirksamts in 
freier Übereinkunft veräußert werden. Der Erwerber oder Steigerer erhält in solchem Falle 
die Gelder in dem Maße ausbezahlt, wie solche der vorige Eigentümer erhalten haben würde. 
* 48. 
Wenn der Wiederaufbau binnen zehn Jahren, vom Tage der Brandbeschädigung gerechnet, 
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherungs- 
anstalt nach Ablauf dieser zehn Jahre ganz, oder wenn der Wiederaufban nur zum Teil in 
diesem Zeitraum erfolgt ist, im Wertbetrage des nicht verwendeten Teils verloren. Eine 
Erstreckung dieser Frist kann nur vom Ministerium des Innern auf Ansuchen der Bau- 
pflichtigen aus besonders wichtigen Gründen bewilligt werden. 
g 409. 
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Platze oder Hofraum, worauf das zerstörte Ge— 
bäude gestanden, zu erbauen und muß dem letzteren nach Wesen, Bestand und Zweck in der 
Regel gleichkommen. 
  
g 50. 
Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Wesen, Bestand 
oder Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes kann ausnahmsweise auf Ansuchen 
des Eigentümers in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zustimmung des Verwaltungs- 
rats der Gebäudeversicherungsanstalt vom Bezirksamt gestattet werden. Die Schlußbestimmung 
des § 45 findet auch hier Anwendung.
	        
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