Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

426 XLVIII. 
Ist das zerstörte Gebäude mit Hypotheken oder sonstigen Rechten belastet, so sind vor 
der Erteilung der Genehmigung die betreffenden Gläubiger oder Berechtigten über das Gesuch 
zu hören. 
Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die im Wesen, Bestand oder Zweck veränderte 
Einrichtung des neuen Gebäudes, ohne daß die Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt 
worden ist, so ist die Gebäudeversicherungsanstalt zur Zahlung der Entschädigungssumme 
nicht verpflichtet. 
8 51. 
Die Verlegung findet gleichfalls statt, wenn dieselbe infolge einer, aus Gründen des 
öffentlichen Nutzens erlassenen Verfügung der Staatsbehörde über die gänzliche oder teilweise 
Abtretung der früheren Baustelle erforderlich wird. 
8 B52. 
Die Verfügung der Staatsbehörde, welche in den Fällen der §§ 50 und 51 die Ver- 
legung der Baustelle genehmigt oder anordnet, ist dem Eigentümer und den auf dem früheren 
Gebäude eingetragenen Hypothekengläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, unter bestimmter 
Bezeichnung der neuen Baustelle, gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
§ 53. 
Die auf dem zerstörten Gebäude haftenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten bestehen in dem Falle des § 49 auf dem neu errichteten Gebäude fort. 
8 54. 
In den Fällen der 88 50 und 51 bleiben die Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten auf der früheren Baustelle haften und gehen zugleich kraft Gesetzes in ihrem 
bisherigen Umfange und Rang auf das neue Gebäunde über, in der Art, daß die von der 
früheren auf die neue Baustelle übergegangenen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und 
Reallasten, den Gläubigern der neuen Baustelle gegenüber, auf die durch Sachverständige zu 
ermittelnde Summe beschränkt bleiben, um welche das Grundstück zur Zeit der Veräußerung 
durch den darauf errichteten Neubau an Wert zugenommen hat. Der durch den Neubau 
eintretende Wertzuwachs haftet den Gläubigern der alten Baustelle in erster Reihe. 
Die Staatsbehörde, welche die Verlegung der Baustelle genehmigt (§ 50) oder anordnet 
(§51), hat das Grundbuchamt zugleich mit der Eröffnung der Verfügung an die Beteiligten 
um Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle zu ersuchen. 
Soweit die Anstalt den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf sie über. 
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Hypothekengläubigers 
geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der Anstalt zur Leistung bestehen 
geblieben ist. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, 
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
	        
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