428 XLVIII.
muß, in welchem er noch nicht Eigentümer des Gebäudes war, hat er mangels gegenteiliger
Vereinbarung den Rückgriff auf den früheren Eigentümer.
Der Beitrag ist innerhalb 4 Wochen vom Tage der Anforderung der Umlage an und
auf 1. Oktober je zur Hälfte zu entrichten.
Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren statt, wie gegen säumige Staatssteuerpflichtige.
859.
Wohnt der beitragspflichtige Eigentümer nicht im Orte des Gebäudes, und ist auch von
ihm niemand zur Entrichtung der Beiträge beauftragt, so sind diese auf die Mietbewohner
anzuweisen, welche die geleistete Zahlung dem Hauseigentümer an dem Mietzins abzuziehen
berechtigt sind.
Von Erb= und Schupflehen-Gebäuden hat der Lehenträger die Beiträge zu entrichten,
vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Lehenherrn, wo die Lehenverhältnisse den Fall dazu
vereigenschaften.
g 60.
Für Gebäude, welche unter Zwangsverwaltung stehen oder zu einer Konkursmasse gehören,
sind die laufenden Beiträge von den Verwaltern aus den Grundstückseinnahmen oder aus der
Konkursmasse gleich andern Verwaltungskosten zu bezahlen.
Die Beitragsforderungen sowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge ver-
jähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann.
g 61.
Zur Bildung eines Betriebs- und Ausgleichungsfonds sowie eines Fonds für die Ver—
sorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren Hinterbliebenen kann die
Gebäudeversicher mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und Genehmigung
des Ministeriums des Innern die Umlage über den Betrag erhöhen, der zur Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Anstalt an Entschädigungen sowie zur Bestreitung des sonstigen Auf-
wands eines Kalenderjahres an sich erforderlich ist (§ 55).
Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke darf jedoch höchstens ein Umlagebetrag bis zu
zwei Pfennig auf je 100 4% der Versicherungssumme und nur für solche Jahre erhoben
werden, in denen die Umlage einschließlich dieses Zuschlags 15 Pfg. auf je 100 460 der Ver-
sicherungssumme nicht übersteigt. Der Betriebs= und Ausgleichungsfonds soll allmählich den
Betrag von 2 von 1000 des Versicherungsbestandes erreichen.
Solange der Betriebs= und Ausgleichungsfonds noch nicht hinreichend erstarkt ist, kann
der Verwaltungsrat zur Ermöglichung pünktlicher Erfüllung der Verpflichtungen der Anstalt
verzinsliche Darlehen aufnehmen, jedoch keinesfalls auf länger als ein Jahr.
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