Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVIII. 429 
Achter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Anstalt. 
§ 62. 
Die obere Leitung der Verwaltung der Gebäudeversicherungsanstalt und ihrer Fonds 
findet durch das Ministerium des Innern statt. 
Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht und Kontrolle der Oberrechnungskammer. 
  
§ 63. 
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder 
durch landesherrliche Entschließung ernannt werden. In wichtigen Fällen sind zur Beratung 
Vertreter der Gebäudeeigentümer hinzuzuziehen; die näheren Bestimmungen über die Zusammen- 
setzung und die Zuständigkeit dieses erweiterten Verwaltungsrats werden durch landesherrliche 
Verordnung getroffen. 
Auf die im Dienst der Gebäudeversicherungsanstalt stehenden Personen finden die Vor- 
schriften über die Staatsbeamten oder über die zu Dienstleistungen für den Staat vertrags- 
mäßig angenommenen Personen Anwendung. 
Die Bezüge dieser Personen, sowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen verwilligten 
Ruhe= und Unterstützungsgehalte fallen der Anstalt zur Last. 
8 64. 
Die Erhebung der Beiträge besorgen die staatlichen Finanzstellen gegen eine angemessene 
Gebühr. 
Für alle übrigen Bemühungen der Staats- und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts 
zu entrichten. 
Die Entschädigungsgelder sind von dem Empfangsberechtigten bei der Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt und wenn der Berechtigte außerhalb des Sitzes der Anstaltskasse wohnt, 
bei der Bezirkssteuerkasse seines Wohnsitzes, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei 
der Steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen. Die Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt ist auf Wunsch der Empfangsberechtigten verpflichtet, die Zahlungen auf 
Kosten und Gefahr der Berechtigten durch die Post zu bewirken. 
§ 65. 
Über Einnahme und Verwendung der Gelder wird jährlich im Staatsanzeiger öffentliche 
Rechnung abgelegt. 
8 66. 
Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet 
werden, bestimmte jährliche Abgaben bis zur Höhe von 3 vom Hundert der Gesamtumlagen-
	        
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