Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

430 XLVIII. 
einnahme für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens und zur 
Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen 
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen an die Staatskasse zu leisten. 
Neunter Abschnitt. 
Von dem Vollzug dieses Gesetzes und von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit. 
§ 67. 
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung 
der Vollzugsbestimmungen betraut. 
8 68. 
Die Rekurse gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Verwaltungsrats der Gebäude— 
versicherungsanstalt gehen unter den für das Verfahren in Verwaltungssachen vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten an das Ministerium des Innern. 
8 69. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen die 
Entscheidungen des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungsanstalt 
a. über das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an der staatlichen Gebäudeversicherung 
687); 
b. über Ansprüche an diese Anstalt auf Vergütung des Schadens einschließlich der Ver— 
wirkung der Versicherungssumme in den Fällen der 88 48 und 50 Absatz 3 sowie 
über die Rückersatzforderung gemäß 8 5 Absatz 3; 
. über den Betrag der an die genannte Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge. 
Die Frist zur Klageerhebung beträgt 6 Monate. Sie beginnt erst, nachdem die Anstalt 
dem Gebäudeeigentümer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf 
der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. 
Drrc und Verlag von Malsch & Vogel in Korlsruhe.
	        
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