Nr. XLIX. 431
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. November 1912.
Jnhatt.
Gesetz die Kaminfelerusterstütgungekasse betreffend
Nerorduung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Kaminiegerunterstütungekasse
betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffeud; die Einfuhr von Tieren aus der
Schweiz betresfend.
Gesetzt.
! b (Vom 26. Oktober 1912.)
Die Kaminfegerunterstütz gst ss betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Zum Zweck der Unterstützung von dienstunfähig gewordenen Kaminfegermeistern und der
Hinterbliebenen von Kaminfegermeistern wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne
des 8 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter dem Namen „Kaminfegerunterstützungskasse“ mit
dem Sitz in Karlsruhe nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet.
82.
Alle Kaminfeger, die im Großherzogtum Inhaber eines Kehrbezirks sind, gehören der
Kaminfegerunterstützungskasse als Mitglieder an.
Die Mitgliedschaft beginnt:
1. für diejenigen Kaminfeger, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines
Kehrbezirks sind, mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes,
2. späterhin mit dem Tag der Ubernahme des einem Kaminfeger übertragenen Kehrbezirks.
Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Tage, von dem an
er nicht mehr Inhaber eines Kehrbezirks ist.
83.
Ein Mitglied, das durch Alter oder Krankheit zur Besorgung der Stelle eines Kamin—
fegers dauernd unfähig geworden ist, erhält aus der Kaminfegerunterstützungskasse eine jähr-
liche Unterstützung von 700 4 (Mitgliedsunterstützung).
Gesees= und Verordnungsblatt 1912. 75