Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

432 XIIIX. 
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines Kaminfegers, der zur Zeit seines Todes 
entweder Mitglied der Kasse war oder den Anspruch auf Mitgliedsunterstützung hatte, erhalten 
aus der Kaminfegerunterstützungskasse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Witwen- 
und Waisenunterstützung. 
* 4. 
Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind die Witwe und die ehelichen Kinder unter 16 Jahren. 
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisenunterstützung haben die Witwe und die Kinder 
eines Kaminfegers aus einer Ehe, die geschlossen worden ist, als er nicht mehr Mitglied der 
Kasse war. 
Ebensowenig hat die Witwe Anspruch auf Witwenunterstützung, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Mitglied in einer Zeit geschlossen wurde, zu welcher sein Leben durch Krankheit 
ernstlich bedroht war, und der Tod infolge dieser Krankheit innerhalb drei Monaten vom 
Cheabschluß an gerechnet eingetreten ist. 
Wenn die Witwe 30 oder mehr Jahre jünger war als das verstorbene Mitglied, so 
mindert sich die Witwenunterstützung bei einem Altersunterschied 
von vollen 30 bis 35 Jahren um ein Zehntel, 
von mehr als 35 Jahren — aber nicht über 10 Jahren — um zwei Zehntel, 
von mehr als 40 Jahren um drei Zehntel. 
Der Betrag der Waisenunterstützung wird aus diesem Anlaß nicht gekürzt. 
85. 
Die Witwenunterstützung beträgt jährlich 350 4. 
Die Waisenunterstützung beträgt für jedes Kind jährlich: 
1. wenn und solange Witwenunterstützung bezahlt wird 50 40, bei mehr als 5 bezugs- 
berechtigten Kindern ein Kopfteil aus 250 4, 
2. wenn keine Witwenunterstützung bezahlt wird, 100 Ab, bei mehr als 5 bezugsberech- 
tigten Kindern ein Kopfteil aus 500 46. 
86. 
Der für die Gewährung der Unterstützung und für die Verwaltung erforderliche Aufwand 
wird gedeckt durch jährliche Beiträge der Mitglieder und durch die Zinsen des Grundstocks- 
vermögens der Kasse. 
Alle Mitglieder haben die gleichen Beiträge zu leisten. 
Die Höhe der Beiträge bestimmt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern der 
Verwaltungsrat der Kasse nach Maßgabe des voraussichtlichen Aufwands des Beitragsjahres 
und des etwa vorhandenen Fehlbetrags vorangegangener Jahre. 
Die Beiträge sind jeweils für ein Kalendervierteljahr im Voraus zu bezahlen, wenn zu 
Beginn des Vierteljahres die Mitgliedschaft bestanden hat. 
Für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Kasse wird der jährliche Mitgliedsbeitrag 
auf mindestens 120 festgesetzt.
	        
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