Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

434 XLIX. 
8& 11. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz: 
auf Klage gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats der Kasse 
1. über die Verpflichtung zur Mitgliedschaft und über die Verpflichtung zur Zahlung 
von Mitgliederbeiträgen, 
2. über die Ansprüche auf Mitglieds-, Witwen= und Waisenunterstützung. 
12. 
Diejenigen Unterhaltsrenten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den hierüber 
bisher bestehenden Vorschriften von Kaminfegern zu zahlen sind, werden in dem Betrag, mit 
dem sie die nach diesem Gesesz zustehenden Unterstützungen nicht übersteigen, künftig von der 
K fegernnterstütz sse bezahlt. Für den Betrag, um den diese Unterhaltsrenten höher 
sind, bleiben die bisher zahlungspflichtigen Kaminfeger in gleicher Weise wie bisher zur 
Zahlung verpflichtet. 
Bedingungen, Befristung und der Vorbehalt des Widerrufs, an die etwa der bisherige 
Bezug einer Unterhaltsrente geknüpft war, sind für den künftig von der Kaminfegerunter- 
stützungskasse zu zahlenden Betrag unwirksam. 
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats über Ansprüche auf Zahlung von Unter- 
haltsrente aus der Kaminfegerunterstützungskasse ist unter Ausschluß des Rechtswegs nur die 
Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig. 
Ein Kaminfeger, der bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Kehrbezirk mehr 
innehatte, weil er zur Besorgung seiner Stelle durch Alter oder Krankheit dauernd unfähig 
geworden war, sowie die Witwe und die Kinder eines verstorbenen Kaminfegers erhalten aus 
der Kaminfegerunterstützungskasse keine Unterstützung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes zum Bezug einer Unterhaltsrente gemäß den hierüber bisher bestehenden Vorschriften 
nicht berechtigt waren. 
  
13. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Anordnungen werden durch das Ministerium 
des Innern getroffen. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. Oktober 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman.
	        
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