434 XLIX.
8& 11.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz:
auf Klage gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats der Kasse
1. über die Verpflichtung zur Mitgliedschaft und über die Verpflichtung zur Zahlung
von Mitgliederbeiträgen,
2. über die Ansprüche auf Mitglieds-, Witwen= und Waisenunterstützung.
12.
Diejenigen Unterhaltsrenten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den hierüber
bisher bestehenden Vorschriften von Kaminfegern zu zahlen sind, werden in dem Betrag, mit
dem sie die nach diesem Gesesz zustehenden Unterstützungen nicht übersteigen, künftig von der
K fegernnterstütz sse bezahlt. Für den Betrag, um den diese Unterhaltsrenten höher
sind, bleiben die bisher zahlungspflichtigen Kaminfeger in gleicher Weise wie bisher zur
Zahlung verpflichtet.
Bedingungen, Befristung und der Vorbehalt des Widerrufs, an die etwa der bisherige
Bezug einer Unterhaltsrente geknüpft war, sind für den künftig von der Kaminfegerunter-
stützungskasse zu zahlenden Betrag unwirksam.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats über Ansprüche auf Zahlung von Unter-
haltsrente aus der Kaminfegerunterstützungskasse ist unter Ausschluß des Rechtswegs nur die
Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.
Ein Kaminfeger, der bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Kehrbezirk mehr
innehatte, weil er zur Besorgung seiner Stelle durch Alter oder Krankheit dauernd unfähig
geworden war, sowie die Witwe und die Kinder eines verstorbenen Kaminfegers erhalten aus
der Kaminfegerunterstützungskasse keine Unterstützung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes zum Bezug einer Unterhaltsrente gemäß den hierüber bisher bestehenden Vorschriften
nicht berechtigt waren.
13.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft.
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Anordnungen werden durch das Ministerium
des Innern getroffen.
Gegeben zu Badenweiler, den 26. Oktober 1912.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
von Bodman.