XLIX. 435
Verordnung.
(Vom 26. Oktober 1912.)
Die Kaminfegerunterstützungskasse betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes betreffend die Kaminfegerunterstützungskasse vom 26. Oktober 1912
wird verordnet, was folgt:
81.
Mitgliederlie·
Der Verwaltungsrat der Kaminfegerunterstütz se hat eine Mitgliederliste zu führen,
in die alle Kaminfeger, die im Großherzogtum utmer eines Kehrbezirks sind, einzutragen sind.
Zwecks Führung der Mitgliederliste haben die Bezirksämter dem Verwaltungsrat den Vor-
und Zunamen sowie Jahr und Tag der Geburt jedes neuen Inhabers eines Kehrbezirks an-
zuzeigen unter Angabe des Tages, an welchem die Übernahme des Kehrbezirks erfolgte, ebenso
den Tod jedes Inhabers eines Kehrbezirks und den Tag, an welchem ein Kaminfeger seinen
Kehrbezirk aufgibt, ohne einen anderen Kehrbezirk im Großherzogtum zu übernehmen.
§ 2.
Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Jahr wird vom Verwaltungsrat nach der am
1. Januar vorhandenen Zahl der Mitglieder festgesetzt und allen Mitgliedern vom Vorsitzenden
des Verwaltungsrats mitgeteilt. Den im Laufe des Jahres hinzukommenden Mitgliedern wird
die Höhe des Jahresbeitrags und das Kalendervierteljahr, für das sie zum erstenmal zahlungs-
pflichtig sind, alsbald nach ihrem Zugang mitgeteilt. Der Beitrag für das erste Kalender-
vierteljahr ist binnen 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung, die Beiträge für die anderen
Kalendervierteljahre sind bis 15. April, 15. Juli und 15. Oktober an die Kaminfegerunter-
stützungskasse unmittelbar zu bezahlen.
Wer zu Beginn eines Kalendervierteljahres Mitglied ist, schuldet den Betrag für dieses
Vierteljahr auch dann, wenn seine Mitgliedschaft im Laufe des Vierteljahres aufhört.
Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge erfolgt nach den Vorschriften der
Verordnung vom 27. Januar 1900, das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung
wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend.
Unterstützungen.
3.
Der Antrag auf Bewilligung der Unterstützung ist an den Vorsitzenden des Verwaltungs-
rats zu richten.
Zur Begründung des Anspruchs sind vorzulegen:
1. zur Erlangung der Mitgliedsunterstützung das Zeugnis des für den Kehrbezirk zu-
ständigen Bezirksarztes darüber, daß das Mitglied zur Besorgung der Stelle eines