Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

436 XLIX. 
Kaminfegers durch Alter oder Krankheit dauernd unfähig geworden ist, und die Be— 
stätigung des Bezirksamts, daß das Mitglied nicht aus anderen Gründen den Kehr— 
bezirk aufgeben mußte; 
2. zur Erlangung der Witwen- und Waisenunterstützung eine amtliche Bescheinigung über 
den Tod des Kaminfegers, über die Zeit seiner Eheschließung mit der hinterlassenen 
Witwe, deren Vor- und Zunamen und Jahr und Tag ihrer Geburt, sowie Vor- und 
Zunamen, Jahr und Tag der Geburt der ehelichen Kinder unter 16 Jahren. 
Die Witwe aus einer Ehe, die nicht länger als 3 Monate vor dem Tod des Mitglieds 
geschlossen war, hat außerdem die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen, daß das 
Leben des verstorbenen Mitglieds zur Zeit der Eheschließung noch nicht von derjenigen Krank— 
heit ernstlich bedroht war, die zum Tod geführt hat. 
War der Kaminfeger, dessen Hinterbliebene die Unterstützung verlangen, nicht bis zu 
seinem Tod Mitglied, und bezog er auch keine Mitgliedsunterstützung, so haben die Hinter- 
bliebenen auch nachzuweisen, daß er Anspruch auf Mitgliedsunterstützung hatte. 
Der Verwaltungsrat kann die Bezirksämter um Erhebungen über nicht ausreichend be- 
gründete Unterstützungsansprüche ersuchen. 
84. 
Die Mitgliedsunterstützung beginnt mit dem Tag, an dem ein begründeter Antrag auf 
Unterstützung beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats eingegangen ist; sie endet mit dem 
Todestag des Mitglieds. 
Die Witwen- und Waisenunterstützung beginnt mit dem auf den Todestag des Ehemanns 
und Vaters folgenden Tag. 
Die Witwenunterstützung endet mit dem Tag der Wiederverheiratung oder dem Todestag 
der Witwe, die Waisenunterstützung endet mit der Vollendung des sechszehnten Lebensjahres. 
Die Unterstützung ist, sobald der Anspruch anerkannt ist, für allgemein vom Verwaltungs- 
rat bestimmte Zeitabschnitte im voraus zu bezahlen. 
Wenn eine Witwe, die Unterstützung bezieht, stirbt, sich wieder verheiratet oder auf fernere 
Unterstützung verzichtet, so erhöht sich die daneben gewährte Waisenunterstützung mit dem auf 
den Tag des Todes, der Heirat oder des Verzichts der Witwe folgenden Tag. 
85. 
Unterhaltsreuten. 
Spätestens bis zum 1. Februar 1913 teilt der Verwaltungsrat denjenigen Personen, die 
beim Inkrafttreten des Gesetzes Unterhaltsrenten bezogen haben, mit, welcher Teil dieser Unter- 
haltsrenten künftig von der Kaminfegerunterstützungskasse bezahlt wird, und benachrichtigt hiervon 
die Bezirksämter zur Eröffnung an die Zahlungepflichtigen. 
Die Unterhaltsrenten werden in der gleichen Weise wie die Unterstützungen ausbezahlt. 
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes können Inhaber von Kehrbezirken zur Zahlung nener 
Unterhaltsrenten auf Grund des § 5 der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887 nicht
	        
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