Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLIX. 437 
mehr verpflichtet werden. Hinsichtlich der von der Kaminfegerunterstützungskasse nicht über- 
nommenen Teile bereits festgesetzter Unterhaltsrenten gelten die Bestimmungen des § 5 der 
Kaminfegerordnung auch weiterhin. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. 
86. 
Der Tag der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrats bestimmt. 
Die in der Mitgliederliste eingetragenen Mitglieder sind vom Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrats spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag unter Mitteilung von Zeit und Ort 
für die Abgabe der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung aufzufordern. 
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung alsbald nach Empfang 
derselben eine eigenhändige Bescheinigung auszustellen und dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 
rats vor dem für die Wahl bestimmten Tag einzusenden. 
87. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Ubergabe des Stimmzettels in der Wahl- 
tagfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Einsendung des Stimmzettels an den Vorsitzenden 
des Verwaltungsrats. 
Für die persönliche Üübergabe der Stimmzettel ist ein Zeitraum von mindestens einer 
halben Stunde festzusetzen. 
Jeder Abstimmende hat acht Personen in Vorschlag zu bringen. 
88. 
Die Stimmzettel dürfen nur die Vor- und Zunamen der vorgeschlagenen Mitglieder und 
deren Wohnort enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, daß der Wahlvorschlag 
sich auf der inneren Seite befindet. 
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben, dem der Abstimmende 
Vor= und Zuname und Wohnort eigenhändig beizusetzen hat. 
Die Echtheit der Unterschrift ist von der Ortspolizeibehörde zu bestätigen. 
89. 
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Vorsitzende des Verwaltungsrats zwei Mitglieder 
zur Bildung der Wahlkommission, außerdem einen Protokollführer. 
Sämtlichen Mitgliedern ist die Anwesenheit während der Wahlhandlung und der Er— 
mittelung des Wahlergebnisses gestattet. 
8 10. 
Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzettel festgesetzten Frist (§ 7 Absatz 2) sind 
die übergebenen und die schon früher eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hin-
	        
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