Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

438 XLIX. 
sichtlich der Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Verschlusses von sämt— 
lichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen und sodann mit der Mitgliederliste zu 
vergleichen. 
Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach der Ansicht der Mehrheit 
der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß gibt, die auch durch das etwa anwesende Mitglied 
nicht behoben werden können, sind uneröffnet zu lassen und bleiben unberücksichtigt. 
Aus den übrigen Umschlägen entnimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Stimm— 
zettel, ohne sie zu entfalten; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel bleiben 
unberücksichtigt. 
Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne gesammelt und gemischt. 
811. 
Hierauf entfaltet der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Stimmzettel einzeln und verliest 
dieselben laut. 
Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer in das Protokoll eingetragen, indem 
er den Namen jedes Kandidaten verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Eines der zur Bildung der Wahlkommission ein- 
geladenen Mitglieder führt in gleicher Weise die Gegenliste. 
*12. 
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand des Vorsitzenden des Verwaltungsrats 
gezogen wird. 
Als Mitglieder des Verwaltungsrats sind diejenigen vier Kandidaten gewählt, die die 
meisten Stimmen erhalten haben. Diejenigen vier, die diesen an Stimmenzahl am nächsten 
stehen, sind als Ersatzmänner gewählt. · 
§13. 
Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso Stimmzettel, soweit sie die 
Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare 
Person lauten. 
Sind mehr als acht Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, so gelten der Reihenfolge 
nach die zuerst Genannten als gewählt und die übrigen werden unberücksichtigt gelassen. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so wird er gleich- 
wohl nur einfach gezählt. 
Der Vermerk auf dem Stimmzettel, daß einer der Genannten nur als Ersatzmann gewählt 
sei, ist ohne Wirkung.
	        
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