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der früheren Gemarkung Feudenheim, der zweite unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk
Mannheim-Käfertal“ die frühere Gemarkung Käfertal mit Waldhof, der dritte unter der
Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Neckarau“ die frühere Gemarkung Neckarau, der
vierte unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Feudenheim“ den rechts vom
Neckar gelegenen Teil der früheren Gemarkung Feudenheim, der fünfte unter der Bezeichnung
„Standesamtsbezirk Mannheim-Sandhofen“ die bisherige Gemarkung Sandhofen und der
sechste unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Rheinau“ das Gebiet des bis-
herigen Seckenheimer Nebenortes Rheinau sowie die übrigen nach dem Gesetz vom 26. Sep-
tember 1912, die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde Mannheim und von
Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 392), von der Gemeinde Seckenheim losgetrennten und mit der Stadt-
gemeinde Mannheim vereinigten Gemarkungsteile umfaßt.
Die abgesonderten Gemarkungen Kirschgartshausen und Sandtorf bleiben hinsichtlich der
Standesregisterführung dem Standesamtsbezirk Mannheim-Sandhofen zugewiesen.
Karlsruhe, den 19. November 1912.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Greß
roß.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.